Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 15.03.1974 – 2 StR 36/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 36/74 BESCHLUSS AS3

in der Strafsache

gegen

den Maurer Oskar Otto CD =: 1 au Semeinde FB dort geboren ar Ei 1914,

wegen fahrlässiger Volltrunkenheit

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. März 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim landgericht in Bonn vom 18. Mai 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,

Gründe§

Der Angeklagte hat nach dem Besuch von zwei Gaststätten in seiner Wohnung während einer Auseinandersetzung einen Jagdfreund erschossen. Er ist vom Schwurgericht wegen "fahrlässiger Rauschtat" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Seine Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich fahrlässig durch den Genuß geistiger Getränke in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, wird von den Feststellungen des Urteils nicht getragen.

Das Schwurgericht ist aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangt, der Rausch sei alkoholbedingt gewesen und nicht vorwiegend auf einen möglicherweise gegebenen "affektiven Erregungszustand" des Angeklagten zurückzuführen (Bl. 36 UA); weil die Tat für den Angeklagten persönlichkeitsfremä sei und unverständlich erscheine,

sowie wegen seiner weitgehenden jrinnerungslosisgkeit und seines Verhaltens nach der Tat lasse sich trotz des geringen Blutalkoholgehalts zur Tatzeit von 2,3 bis 2,4 %o nicht ausschließen, daß er die Tat im Zustand eines "abnormen" Rausches begangen habe (Bl. 23 ff Un), Was das Schwurgericht unter einem solchen Rausch versteht, ist von ihm nicht dargelegt worden. Zur Frage der Fahrlässigkeit hat es ausgeführt (Bl. 37 £f UA), der "abnorme" Rausch sei erst beim Verlassen der zweiten Gaststätte eingetreten; bereits vor diesem Zeitpunkt habe die Blutalkoholkonzentration 2,1 § 0 betragen; bei einen solchen Wert hätte der Angeklagte allein aufgrund seines Alkoholgenusses in den beiden lokalen damit rechnen müssen, das er den sicheren Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschreite; denn schon bei einem Blutalkoholgehalt von 2 50 könne Zurechnungsunfähigkeit eintreten; es sei daher ohne Bedeutung, daß der Angeklagte nachher in einen für ihn nicht vorhersehbaren "abnormen" Rausch geraten sei.

Wie diese Begründung erkennen läßt, hat das Schwurgericht verkannt, daß die Möglichkeit des Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit bei einem Blutalkoholwert von 2 %o von der Rechtsprechung nur beim Vorliegen besonderer Umstände in seltenen Ausnahmefällen bejaht worden ist (so in den vom Schwurgericht angegebenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Celle). Es ist also stets auf die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen. Berücksichtigt man, wie es das Schwurgericht in seiner Begründung getan hat, ausschließlich die Alkoholwirkung, So fehlt jeglicher Anlaß zur Annahme eines derartigen Sonderfalles, zumal der Angeklagte an den Genuß großer liengen Alkohols gewohnt war (vgl. Bl. 8 UA). Hinzu kommt, daß nach

- Au

den Darlegungen des Schwurgerichts auf Bl. 36 Abs. 2 UA selbst mit dem für die Tatzeit ermittelten Blutalkoholwert von 2,3 bis 2,4 %o die Grenze des § 51 Abs. 2 StGB ohne "hinzutretende besondere Umstände" noch nicht überschritten war.

Unter diesen Umständen muß bei der Prüfung der Fahrlässigkeitsfrage auf den "abnormen" Rausch abgestellt werden. Obwohl das Schwurgericht angenommen hat, daß dieser Rausch für den Angeklagten nicht vorhersehbar war, sieht sich der Senat nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden. Es spricht einiges dafür, daß das Schwurgericht zu dieser Annahme aufgrund unzutreffender rechtlicher Erwägungen gelangt ist. Die Umstände, aus denen es auf das mögliche Vorliegen eines "abnormen" Rausches geschlossen hat, stellen allenfalls äußere Anzeichen eines derartigen Rausches dar, nicht dessen Ursache. Nur auf diese kommt es hier aber an. Wenn der Angeklagte hätte voraussehen können und müssen, daß besondere Umstände vorlagen, die in Verbindung mit dem Alkoholeinfluß einen solchen Rausch auslösen könnten, dann wäre der Vorwurf der Fahrlässigkeit gerechtfertigt.

Aus der Feststellung des Schwurgerichts, der Rausch des Angeklagten sei alkoholbedingt gewesen und habe keineswegs vorwiegend auf einem möglicherweise gegebenen affektiven Erregungszustand des Angeklagten beruht, folgt, daß es nicht ausschließt, daß der Beschwerdeführer erst durch das Zusammenwirken von Alkohol und Erregung in diesen Rausch versetzt worden ist. In einem solchen Fall würde die Erfüllung des inneren Tatbestands von § 330 a StGB in der Form der Fahrlässigkeit voraussetzen, daß der Angeklagte damit

hätte rechnen müssen, daß er in einen Erregungszustand geraten werde, der die bereits vorhandene Alkoholwirkuns bis zur Zurechnungsunfähigkeit steigern würde (BGH ıd“% 1967, 2953). Dafür ist im Urteil jedoch ebenfalls nichts dargetan.

Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß im Falle der Anwendung des § 330 a StGB der Täter der vorsätzlichen oder fahrlässigen "Volltrunkenheit", nicht aber der "Rauschtat" schuldig zu sprechen ist.

Schumacher Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer