Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 11.03.1974 – 4 StR 437/74

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

u StR 437/76 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Landwirt wilhelm A EB zus En dort geboren am EEE '9°2,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

‚Der a, Strafsenat des Bundesprerichtshofs hat in der

Sttzung vom 21. November 174, an der Leilgenonmen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Hürxthal Salger Dr. Knoblich als beisitzende Richter,

Bundesanwältin gun

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 11. März 1974 aufgehoben, soweit es ihn betrifft. Der Angeklagte wird freigesprocher.. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staats-

kasse zur Last.

Von Rechts wegen

‚Gründe

Am 21. April 1971 stürzte das Dach iiber der Tenne des Anwesens des Angeklagten ein. Dabei fiel die linke Dachhälfte in das Gebäude, durchbrach die Zwischendecke zu einem Arbeitsraum und verschüttete dort sechs Frauen, von denen zwei getötet und vier verletzt wurden.

Die Strafkammer hat den Ingeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§§ 222, 230, 73 StGB) zu einer Geldstrafe von 4.000 DM, ersatzweise für Je 80 DM zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Sie führt den Einsturz des in den Jahren 1863 bis 1869 zusammen mit dem Gebäude errichteten sog. Kehlbalkendachs auf die durch Schädlingsbefall, Fäule und Nagerfraß hervorgerufene Beschädigung einer Fußpfette, deren unzureichende, nicht handwerksgerechte Befestigung an den Querbalken sowie auf einen zerbrochenen Mauerhaken zurück (UA S, 19, vgl. auch 3. 15 und S. 20). Zugunsten des Angeklagten konnte nicht ausgeschlossen werden, daß Umbauarbeiten, die der freigesprochene Mitangeklagte SC eineinhalb Jahre zuvor in der von ihm gemieteten Tenne ausgeführt hatte, für den Einsturz des Dachstuhls mitursächlich

' waren.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Frfolg.

Das angefochtene Urteil wirft dem 'ngeklagten vor, er hehe es pflichtwidrig unterlassen, den Dachstuhl bei der Vermietung der Tenne an den Mitangeklagten bzw, vor

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der Neueindeckung durch einen Fachmann (Zimmermann) auf seine Standfestigkeit iiberpriüfen zu lassen. Damit wer-

den die dem Angeklagten obliegenden Sorgfaltspflichten

Jedoch überspannt.

Zwar geht die Strafkammer zutreffend davon aus, daß der Angeklagte für das Gebäude, auch für den vermieteten. Teil, verkehrssicherungspflichtig war. Denn grundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder andauern läßt, in seinem Verantwortungsbereich die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Auch der Eigentümer eines Gebäudes, der darin einen Verkehr eröffnet, zuläßt oder andauern läßt und den sich daraus ergebenden Gefahren begegnen kann, muß im Rahmen des Zumutbaren für die Sicherheit dieses Verkehrs einstehen (vgl. BGH NdW 1971, 1093, 1094 m.w.Nachw. aus der Rspr.).

Welche Pflichten im einzelnen aus dieser Verkehrssicherungspflicht erwachsen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Objektiv war es zwar bei einem über 100 Jahre alten Gebäude, dessen Dach zuletzt 1930 überholt und neu verlattet worden war, gerade auch im Hinblick auf die vorgenommenen Umbauten und die Nutzungsänderung infolge der Vermietung der Tenne geboten, die Sicherheit des Daches zu überpriifen oder überprüfen zu lassen. Daß der Angeklagte das nicht getan hat, kann ihm jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Frage der Standsicherheit des Gebäudes und seiner einzelnen : Teile, auch des Daches, mußte schon im Rahmen des Umbaus der Tenne, für den der Mitangeklagte Sunny verantvortlich war, sowohl von dessen Architekten Ep-ME 1: auch von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde

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nach den Bestimmungen der Rauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen geprüft werden. Das Urteil spricht sich richt ausdrücklich darüber aus, ob dies geschehen ist. Offenbar hatten aber weder die Bauaufsichtsbehörde noch der Architekt Ei insoweit irgendwelche Bedenken, jedenfalls sind solche dem Angeklagten gegenüber nicht geäußert worden. Es wird vielmehr festgestellt, EEE Habe das Dach lediglich ausgemessen, zu. einer Untersuchung des Dachstuhls auf seine Standfestigkeit aber keine Veranlassung gesehen. Der Angeklagte, der zwar Alter und bauliche Konstruktion des Daches kannte (UA S. 8), aber nicht über besondere fachliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügte, konnte sich indessen darauf verlassen, daß ein Fachmann - und ein Architekt ist ein solcher - etwaigen Bedenken gegen die Standsicherheit des Dachstuhls nachgehen würde. Wenn für ihn der Architekt auch nur die Ausschreibung für die neue Tacheindeckung besorgte, so mußte es nach seinen Vorstellungen doch auch zu den Fflichten des Architekten gehören, daß dieser sich dabei auch Gedanken darüber gemacht hatte, ob etwa vor diesen Arbeiten noch weitere Untersuchungen erforderlich waren, und ihm dann einen entsprechenden Hinweis geben würde, wenn er das für notwendig hält. Es kommt hinzu, daß auch keiner der beiden Dachdecker vor der im Dezember 1969 und im Februar 1970 erfolgten Eindeckung des Daches dem Angeklagten gegenüber erkennen ließ, daß eine vorherige Überprüfung der Standfestigkeit des Dachstuhls erforderlich sein könnte. Daß weder sie noch FEW das Dach eingehend angesehen und auf seine Standsicherheit untersucht, insbesondere die unter dem Stroh versteckt liegende Fußpfette iiberprüft hatten und der Angeklagte dies wußte (vgl. UA S. 12 und S. 23),

hätte diesen nur dann veranlassen müssen, einen (weiteren) Fachmann heranzuziehen, wenn dieses Verhalten für ihn als pflichtwidrig erkennbar gewesen wäre. Das aber war nach den Feststellungen nicht der Fall.

Auf die von der Revisionsrechtfertigung aufgeworfene Frage, ob die zugunsten des Angeklagten AB angenommene Mitursächlichkeit. der Umbauarbeiten in der Tenne bei der Frage der Pflichtwidrigkeit seines Unterlassens rechtlich

Auch ein Vergehen nach § 330 StGB liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor (vgl. BGH NJW 1965, 1340 und Gallas, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten, 1963, S. 18/19 und S. 23/24),

Da ergänzende Feststellungen nicht mehr möglich erscheinen, war der Angeklagte freizusprechen.

‚Schmidt Börtzler Hürxthal Salger Knoblich