Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 27.02.1974 – 2 StR 52/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 52/74 BESCHLUSS Ar.2,7%

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Rainer D EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1946 in CE, zur Zeit

in Strafhaft in anderer Sache,

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 12. Oktober 1973 wird verworfen. Jedoch fällt die Kennzeichnung des zum Nachteil des Kaufmanns BlWbegangenen Diebstahls als erschwerter Fall weg.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch hat der Senat die Kennzeichnung des Diebstahls zum Nachteil des Kaufmanns BEE als schweren Fall wegfallen lassen. Denn hier hätte das Landgericht gemäß § 2 Abs. 2 StGB nur dann einen Regelfall nach § 243 Nr. 2 StGB annehmen dürfen, wenn die Tat nach dem zur Tatzeit geltenden § 243 StGB aF strafbar gewesen wäre. An dieser Voraussetzung fehlt es; die Tat wäre damals nur als einfacher Diebstahl zu bewerten gewesen (BGHSt 9, 173; 15, 134), weil es sich bei dem erbrochenen Behältnis um einen vor dem Radiogeschäft des Kaufmanns BEE angebrachten Ausstellungskasten handelte. Der

EN

Bestand des Urteils wird durch diesen Rechtsirrtum des Landgerichts nicht berührt. Nach der Überzeugung des Senats hätte das Landgericht unter den gegebenen Umständen auch dann auf die Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten in diesem Falle erkannt, wenn es statt vom Strafrahmen des § 243 StGB nF vom Strafrahmen des § 242 StGB ausgegangen wäre.

Schumacher Willms Kirchhof

Baumgarten Meyer