Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 20.02.1974 – 2 StR 588/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 588/73 URTEIL 201174
in der Strafsache
gegen
1. den Kraftfahrzeugmechanikerlehrling Hans L EB aus
CE, seboren am EEE 1954 in 1,
2. den Autolackiererlehrling Willi L ED aus C EEEEB-
EEE, geboren am iD 1954 in LEE,
' wegen Notzucht u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. 9 pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. m au: um
als Verteidiger der Angeklagten,
Justizobersekretär uuEnp als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts - Jugendkamner - in Aachen vom 4, Dezember 1972 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Die Angeklagten gehörten zu einer Bande von Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Besitz von Kraftwagen, Motorrädern und Mopeds waren und es darauf anlegten, minderjährige Mädchen zum Mitfahren zu veranlassen und sie dann irgendwo auf freiem Feld unter Gewaltanwendung geschlechtlich zu mißbrauchen.
Der Angeklagte Hans Is sch10ß sich in Kenntnis eines solchen Vorhabens der Gruppe an, als sie am Abend des 3. September 1971 zwei sechzehnjährige Mädchen an einem Strohhaufen in der Feldgemarkung PO Sewa1tsam entkleidete und zur Duldung des Beischlafs zwang, und zwar die bis dahin unberührte Angelika SCHE zweimal, Doris WlllBireimal. Der Angeklagte Hans LU übte selbst nicht den Beischlaf aus, sondern schaute auf dem Strohhaufen sitzend dem Treiben der anderen zu und beteiligte sich zu Anfang daran, die flüchtende Angelika SCHE wieder einzufangen. Die Jugendkammer hat seine Mitwirkung als Beihilfe zur fortgesetzten Notzucht zweier Mädchen in gleichartiger Tateinheit beurteilt (Fall 10 der Urteilsgründe).
Am 5. September 1971 gab der Angeklagte Hans Lim den Anstoß dazu, daß man zwei andere Mädchen unter dem falschen Versprechen, sie nach Hause bringen zu wollen, zu der Strohmiete fuhr. Jetzt unternahm es Hans Lew, die sich vergeblich wehrende, bis dahinunberührte Christa Lei zu entkleiden. Mit diesen Opfer übte sodann erst er, dann ein anderes Mitglied der Gruppe den Geschlechtsverkehr aus. Unterdessen machte sich willi LUD zusan-
men mit einem anderen Burschen daran, Birgitt Sc gewaltsam auszuziehen. Da dieses Mädchen, wie sich dann erwies, die Monatsregel hatte, begnügten sich die beiden damit, das Opfer am ganzen Körper und insbesondere am Busen abzutasten. In diesem Fall hat die Jugendkammer Hans und Willi IGW8 je der gemeinschaftlichen fortgesetzten Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Gewaltunzucht für schuldig befunden (Fall 11 der Urteilsgründe).
An einem Tage im Herbst 1971 bot Willi IWW der achtzehnjährigen Dorothea MeB an, sie nach Hause zu fahren. Das Mädchen wurde stattdessen in die [mp Rurwiesen gebracht, wo sie unter Gewaltandrohung von einer Horde von Jugendlichen zu vollständigem Ausziehen genötigt wurde. Hans L@P kan dieses Mal später hinzu, und zwar gerade in dem Zeitpunkt, in dem dem Opfer mit einer besonders üblen Gewalthandlung gedroht wurde. Mit Dorothea Me die ebenfalls unberührt war, übte schließlich willi IB den Geschlechtsverkehr aus. Die Jugendkamner hat dies für beide Brüder als gemeinschaftliche Notzucht beurteilt (Fall 13 der Urteilsgründe).
Sie hat gegen Hans Lauf ein Jahr neun Monate und gegen Willi IB auf ein Jahr sechs Monate Jugendstrafe erkannt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie bleiben erfolglos.
I. Verfahrensbeschwerde
1. Die Jugendkammer hat dadurch, daß sie keinen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Lee und SCHE hörte und keinen Beweis über deren spätere Beziehungen zu anderen Männern erhob, ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt. Sie war zur Erhebung solcher Beweise schon deshalb nicht gedrängt, weil die Bekundungen der beiden Zeuginnen durch die Tatumstände und die Angaben des Mitangeklagten MB bestätigt wurden. Außerdem hat Willi LM nach den Feststellungen S. 51 UA eingeräumt, die Zeugin Sc gegen ihren Willen betastet zu haben.
2. Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge von Verletzungen des § 265 StPO greift nicht durch. Sie geht in der Hauptsache schon deshalb fehl, weil es des von der Jugendkammer gegebenen Hinweises, daß die Angeklagten in den Fällen, in denen mehrere ein Mädchen geschlechtlich mißbraucht haben, wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Notzucht, und in den Fällen, in denen mehrere Mädchen mißbraucht worden sind, wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Notzucht zweier Mädchen in gleichartiger Tateinheit verurteilt werden könnten, überhaupt nicht bedurft hätte; denn schon in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß war Jeder der behandelten dreizehn Vorgänge insofern hinsichtlich jedes Angeklagten als eine Tat im Rechtssinne bewertet und dabei jedem Angeklagten jede Einzelhandlung der Notzucht unabhängig von einer eigenhändigen Vollziehung des Beischlafs als Verwirklichung des Tatbestands im Rah-
men dieser einen Tat zugerechnet. Der Hinweis fügte dem mit der Kennzeichnung der Einzelkomplexe als fortgesetzter Handlungen und dem Gebrauch des Begriffs der gleichartigen Tateinheit nur eine nähere rechtsdogmatische Kennzeichnung an, die entbehrlich gewesen wäre und nur weiterer Klarstellung dienen sollte,
Der Hinweis an den Angeklagten Hans Le in Falle 10 der Urteilsgründe, daß er in diesem Fall statt wegen Mittäterschaft auch wegen Beihilfe bestraft werden könne, war ausreichend bestimmt. Das Gericht hielt bei diesem Hinweis ersichtlich im übrigen an der rechtlichen Beurteilung und Zurechnung der Einzelakte fest, wie sie schon in der Anklageschrift enthalten war.
Zutreffend beanstanden die Revisionen allerdings, daß im Falle 11 ein Hinweis für eine Verurteilung wegen Gewaltunzucht zum Nachteil der Verletzten SW nicht gegeben worden ist. Der Senat hält jedoch insofern ein Beruhen des angefochtenen Urteils auf dem Rechtsmangel für ausgeschlossen, Das Vorbringen beider Revisionen, daß im Falle eines Hinweises aussichtsreiche Beweisamträge gestellt worden wären, geht ins Leere; denn die Angeklagten hätten zu solchen Beweisamträgen schon gegenüber dem Vorwurf der vollendeten oder versuchten Notzucht zum Nachteil SCHE keinen geringeren Anlaß gehabt. Die Tathandlungen, auf die sich die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB gründete, lagen mit dem Betasten des Körpers und der Brüste des entkleideten Opfers durchaus in der Richtung einer Tat nach § 177 StGB und stellten insofern nur Teilstücke der im Versuch steckengebliebenen Notzuchtshandlung dar.
II, Mit der Sachrüge können die Revisionen gleichfalls keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat das gesamte Vorgehen der Gruppe mit Recht als einheitliche Gewalteinwirkung gewertet, an der auch die Burschen teil hatten, die durch ihr bloßes Dabeisein: den auf die Opfer ausgeübten Druck verstärkten. Es hat dabei auch, wie seine Einstufung der Tat des Angeklagten Hans Bin Falle 10 der Urteilsgründe zeigt, sehr wohl zwischen Beihilfe und Mittäterschaft zu unterscheiden gewußt. Daß es Hans Le im Falle 13 als Mittäter ansprach, obwohl er erst später dazu kam und dann nur noch dabei war, kann nach der vorausgehenden Mitwirkung dieses Angeklagten bei zwei derartigen Exzessen keinen Bedenken begegnen. Daß beiden Angeklagten das Ziel der jeweiligen Aktion bekannt war und daß sie es wollten, ist ebenfalls hinreichend belegt.
Die Annahme schädlicher Neigungen bedurfte angesichts der wiederholten Teilnahme der Angeklagten an den Notzuchtshandlungen keiner besonderen Begründung. Auch im übrigen hat die Nachprüfung der Strafzumessung keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen lassen.
Schumacher Willms Kirchhof Müller Meyer