Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 19.02.1974 – 4 StR 43/74

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 43/74 BESCHLUSS 3.2.74

in der Strafsache

gegen

den Verkaufsfahrer Helmut KEEP aus REED (Westf.), dort geboren am REED 1942,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Münster (Westf.) vom 12. September 1973

a) dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes schuldig ist (§ 176 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 und 3 StGB nF),

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird.verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrages u.a. ausgeführt:

" Der Schuldspruch und der Strafausspruch sind auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Einzelvorbringens der Revision nach der zur Zeit der Aburteilung des An-Beklagten geltenden Fassung des § 176 StGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.....sseserre..... IN- zwischen ist jedoch § 176 StGB durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl I 1973, 1725) geändert

worden. Der Senat muß deshalb gemäß § 354 a StPO prüfen, ob die Neufassung ein milderes Gesetz i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB ist. Diese Prüfung ergibt, daß das im Urteil festgestellte Verhalten des Angeklagten mit allen seinen Einzelakten auch nach den neugefaßten Vorschriften strafbar ist.

Es erfüllt teilweise den Tatbestand des § 176

Abs. 1 StGB n.F. (vgl. "einige Fälle" und "ein Fall", in denen Britta den Geschlechtsteil des Angeklagten angefaßt und daran gerieben hat) und teilweise denjenigen des § 176 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 3 StGB n.F.. Der Vergleich der früheren und jetzigen Strafdrohungen zeigt jedoch, daß § 176 StGB n.F, - die Anwendung des Abs. 3 dieser Bestimmung kommt ersichtlich nicht in Betracht - das mildere Gesetz ist, dessen Anwendung zur Aufhebung des Strafausspruchs führt. Sowohl im Hinblick auf die Herabsetzung der Mindeststrafe in § 176 Abs. 1 StGB n.F. als auch auf die geringere Strafdrohung für die Einzelakte, die § 176 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 3 StGB n.F. erfüllen, welcher Umstand für den Schuldumfang von Bedeutung ist, 1äßt sich nicht ausschließen,

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daß das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn zurZeit seiner Urteilsfindung schon die neue Gesetzesfassung gegolten hätte."

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger