Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 23.01.1974 – 4 StR 425/74

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

a 7

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Horst G ED aus EEE, dort geboren am EEE 19.1, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u.a.

Ib

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24, Oktober 1974, an der teilgenommen haben:

für

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Mayr Dr.Dr. Spiegel Salger als beisitzende Richter,

Bundesanwältin END als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE, WEB, als Verteidiger,

Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten GB wird

das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Januar 1974, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Das Verfahren gegen Gröne und zwei andere Angeklagte ist am 16. Januar 1974 "mit dem Ziele einer erneuten Verbindung am 18. Januar 1974 ..." abgetrennt und am 18. Januar wieder mit dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten verbunden worden. Am 16. Januar ist nach der Abtrennung in Abwesenheit des Angeklagten CB u.a. der Zeuge FEB vernommen worden. Dieser war Leiter der Revisionsabteilung der Deutschen Bank in EM. Ihm hatte nach seiner Aussage der Mitangeklagte PD im Sommer 1973 Einzelheiten über die Hintergründe des Betrugsfalles SW mitgeteilt, an dem als Mittäter beteiligt gewesen zu sein dem Angeklagten GEW vorgeworfen wird. Fi hat u.a. ausgesagt, PAD habe ihm erzählt, es sei abgesprochen worden, daß die Beteiligten im Falle der Entdeckung angeben sollten, ein Unbekannter habe sie im Cafe OB angesprochen und sie gebeten, ihm gegen Entgelt bei der Verschiebung größerer Geldbeträge aus steuerlichen Gründen zu helfen. Genau so hatte sich GEB bei seiner ersten Vernehmung am 22. Februar 1973 eingelassen. In der Hauptverhandlung ist er bei dieser Einlassung geblieben. Das Landgericht hält sie für eine unwahre Schutzbehauptung. Es stützt diese Überzeugung zwar vorwiegend auf allgemeine Überlegungen (UA S. 38 f.); es ist jedoch nicht auszuschließen, daß dabei auch die

Aussage des in Abwesenheit des Angeklagten CB vernommenen Zeugen FÜ eine nicht unwesentliche Rolle gespielt hat; denn bei der den Mitangeklagten Poguuup betreffenden Beweiswürdigung geht es näher auf diese Zeugenaussage ein (UA S. 62 £.). Dort führt es aus, - die Aussage des Zeugen FO passe genau auf die Einlassung CB, die auf Grund der Gesamtumstände als reine (unwahre) Schutzbehauptung zu werten sei. Bei dieser Sachlage ist die Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten CM von derjenigen zu Lasten des Mitangeklagten PO nicht zu trennen. Beide sind als Mittäter im Fall Stg angeklagt.

Hiernach ist die Rüge, gegen den Angeklagten sei zeitweise in seiner Abwesenheit verhandelt worden, begründet. Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor. Wird in einer Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte das Verfahren gegen einen Angeklagten abgetrennt und später wieder verbunden, so liegt darin jedenfalls dann ein Verfahrensmangel im Sinne der §§ 230 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO, wenn von vornherein nur an eine vorübergehende Trennung gedacht war und in der inzwischen fortgesetzten Hauptverhandlung gegen die anderen Angeklagten Vorgänge verhandelt werden, die mit den in dem abgetrennten Verfahren erhobenen und zur Verurteilung führenden Vorwürfen zusammenhängen (BGHSt 24, 257). Dabei genügt es, daß ein solcher Zusammenhang nicht sicher ausgeschlossen werden kann

Sb

(BGH, Urteil vom 10. Juli 1974, 2 StR 3/74). Das Urteil muß daher mit den Feststellungen aufgehoben werden, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.

Börtzler Mayr Salger

Schmidt Spiegel