Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974

BGH Entscheidung vom 18.01.1974 – 5 StR 377/74

5. Strafsenat

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in der Strafsache

gegen

1. den Maschinenschlosser Gerold Xi , ohne festen !ohnsitz, geboren am ED 1945 in TE, zur Zeit in Untersuchunsshaft,

2, den Gelozenleitsarbeiter DT — 7

aus R

geboren am 1951 in Tamm,

wegen fortgesetzter Notzucht u.a.

ler ,8itrefsenat des Bundes. serichtshofs hat in der Sitzung von 8,Cktober 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter :.ı burdesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt, die Richter au Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Fleischmann Dr.Fuhrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt B:u: ED als Verteidiger für den Angeklagten XP,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten X und

AB zezen Gas Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 18. Januar 1974 werdenverworfen,

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten ZB wegen fortgesetzter Unzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Kindesentziehung und gemeinschaftlicher Entführung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und den Angeklagten AED wesen Beihilfe zur fortgesetzten Notzucht in Tateinheit nit gemeinschaftlicher Kindesentziehung und gemeinschaftlicher Entführung verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts; sie haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten Anus

1. Verfahrensrügen:

a) Die Rüge einer Verletzung des § 226 StPO ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt nicht im einzelnen mit, welcher Geschworene und welche sonstige Person, deren ununterbrochene Gegenwart in der Hauptverhandlung das Gesetz verlangt, sich bei der Ortsbesichtigung am Baggersee der Teilnahme an der Hauptverhandlung entzogen haben soll. Das Revisionsgericht kann deshalb den Wahrheitsgehalt der Revisionsbehauptung nicht nachprüfen. Das Vorbringen der Revision, in der Sitzungsniederschrift sei die Anwesenheit der Vertreter der Staatsanwaltschaft nicht festgestellt, ist eine unzulässige Protokollrüge (BGHSt 7,162,163; BGH GA 1968,373).

b) Für die behauptete Verletzung der §§ 247 Abs.2 StPO, 177 GVG fehlt es ebenfalls am ausreichenden Tatsachenvortrag. Der Beschwerdeführer beschreibt den von ihm beanstandeten Vorgang nicht. Er behauptet nicht einmal, daß er der Verhandlung zeitweilig nicht folgen konnte, Dem Revisionsvorbringen läßt sich daher nicht entnehmen, daß der Angeklagte auch nur vorübergehend in seiner Verteidigung beschränkt, geschweige denn "von der Hauptverhandlung ausgeschlossen" war,

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ennfalls nicht vor. Dir Hinzuziehung eines weiteren SC Hrauchte sich dem Sconwurgericht nicht aufzudrängen. Zwar hat es der vor ihm vernommene Sachverständige Prof.Dr.SB entsprechend dem Revisionsvorbringen für möglich gehalten, daß die Angeklagten bei der ersten Begegnung mit der Zeugin angenommen haben, diese wolle

als Anhalterin mitfahren, Diese Möglichkeit hat das Schwurgericht aber auf UA S.L6 ebenfalls in Rechnung gestellt und bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt.

Sachverständigen zur B

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2, \las die Revision in sachlichrechtlicher Hinsicht vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die sie durch ihre eigene ersetzen will. Das ist im Revisionsverfahren unzulässig. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

II. Die Revision des Angeklagten X ist offensichtlich unbegründet,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Herrmann

Fleischmann Fuhrmann