Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 16.01.1974 – 2 StR 511/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 511/73 URTEIL AoAıF+%
in der Strafsache
gegen
den Maler Johannes ven S EB, ohne festen Wohnsitz, geboren an EEE 19.1 in EEE Holland, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
- Einziehungsbeteiligte: Frau Beatrice Lg @EBRue des EEE, PEN -
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 16. Januar 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Baumgarten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt P:.u: EEE als Verteidiger des Angeklagten und Vertreter der Einziehungsbeteiligten,
Justizobersekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten Beatrice IggBwird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 18. Juni 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit in dem Urteil die Einziehung des Lastkraftwagens Marke Ha, Polizeiliches Kennzeichen ED, anzeorinet worden ist, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten ven Se gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte van SEM wurde von deutschen Grenzbeamten festgenommen, als er am 13. Januar 1973 versuchte, mit einem LKW, in dem eine größere Menge von Betäubungsmitteln versteckt war, auf dem Weg von Holland nach Dänemark die luxemburgisch-deutsche Grenze zu passieren. Er steuerte den Wagen, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, und wies sich zudem den Beamten gegenüber mit gefälschten Papieren aus. Die Strafkammer hat ihn "wegen tateinheitlich begangener Vergehen nach 88 11 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6 a, Nr. 6 b, Abs. 4 Nr. 5, Nr. 6 b BTMG,
§ 267 StGB, § 21 StVG, § 73 StGB" zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und Betäubungsmittel, mehrere zum Transport und Verkauf von Betäubungsmitteln geeignete Gegenstände sowie den zum Transport der Betäubungsmittel benutzten Lastkraftwagen eingezogen.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte unter wirksamer Beschränkung auf den Strafausspruch und die Eigentümerin des Lastkraftwagens, Beatrice Lg als Einziehungsbetei-
ligte Revision eingelegt. Erfolg hat nur das Rechtsmittel der Einziehungsbeteiligten.
1. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer van SIEB keinen Rechtsfehler,. Die Strafkammer durfte insbesondere auch ohne Kenntnis von Einzelheiten der Vorverurteilungen strafschärfend berücksichtigen, daß der Angeklagte, wie er selbst zugesteht, im Ausland seit 1967 wiederholt und erheblich wegen Rauschgifthandels bestraft wurde und sich dennoch nicht von einem neuen Verstoß gegen das Verbot des Betäubungsmittelhandels abhalten ließ. Daß er einen Gesamterlös von etwa 70 000,- DM "erwartete" (UA S. 9), ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht dahin zu verstehen, daß er seinen Geschäftspartner Sc ausschalten und den ganzen Erlös für sich allein erzielen wollte. Durch den Hinweis auf die Höhe des erwarteten Erlöses soll vielmehr das erhebliche Ausmaß seines "Profitstrebens auf Kosten der Gesundheit anderer" hervorgehoben werden. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Die Revision der Einziehungsbeteiligten Long ist jedoch begründet, Die Einziehung des der Beschwerdeführerin gehörenden, von dem Angeklagten ven Si benutzten Lastkraftwagens ist nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerin "wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat", daß der LKW Mittel der Tat gewesen ist ($ LO a Nr. 1 StGB). Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um diesen Vorwurf zu rechtfertigen.
Das Landgericht sieht "Leichtfertigkeit" der Beschwerdeführerin im Sinne des § 40 a StGB darin, daß sie vermutete, der LKW werde vom Angeklagten zum Transport von Rauschgift benutzt, dennoch aber "unter unzureichender Überwachung ihres Fahrzeugs keine ernsthaften Anstrengungen unternommen habe, dies zu verhindern". Damit ist nicht zu vereinbaren, daß die mit dem Angeklagten verlobte Beschwerdeführerin nicht nur ihren dem Transport von Rauschgift entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht, sondern dem Angeklagten, allerdings nur nach dessen unwiderlegter Einlassung, sogar gedroht hatte, sich von ihm zu trennen, wenn er Rauschgift mitnehmen werde (UA S. 7). Hat sie diese Drohung in der Tat ernsthaft und nachdrücklich ausgesprochen, so kann ihr schwerlich zur Last gelegt werden, das Handeln des Angeklagten leichtfertig, das heißt grob fahrlässig unterstützt zu haben. Freilich hätte die Verwirklichung der Drohung notwendig zur Folge gehabt, daß der gemeinsame Plan, in Indien Waren einzukaufen und mit diesen Waren in Europa ein Geschäft zu eröffnen (UA S. 4), gescheitert wäre, Abschließend wird die Frage indessen erst beurteilt werden können, wenn weitere Feststellungen dahin getroffen sind, wie der Angeklagte auf die Drohung reagiert und welche Konsequenzen die Beschwerdeführerin aus dieser Reaktion gezogen hat.
Im übrigen läßt das Urteil aber auch nicht erkennen, inwiefern die Beschwerdeführerin damit rechnen konnte, daß die anderen von der Strafkammer vermißten Maßnahmen wie etwa die Drohung mit einer Anzeige bei der Polizei eine größere Wirkung als die Drohung mit der Trennung haben würden. Eine Anzeige wegen Rauschgifthandels
konnte die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht erstatten, weil sie jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen von den Einzelheiten der beabsichtigten Fahrt keine sichere Kenntnis hatte, sondern den Transport von Betäubungsmitteln nur vermutete. Die Erfolgsaussicht einer Anzeige aber, daß der Angeklagte das Führen des LKW ohne Fahrerlaubnis "beabsichtige", war - von der Zumutbarkeit für eine Verlobte abgesehen - von vornherein äußerst gering. Schließlich ist im Urteil nicht dargelegt, auf welche Weise die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, dem Angeklagten Zündschlüssel und Wagenpapiere "wegzunehmen",
Schumacher willms Kirchhof Müller Baumgarten