Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 10.01.1974 – 4 StR 641/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 641/73 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Thomas zZ EB zus zu, geboren am EEE 1949 in Ip zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Zuhälterei
PEPENOHEUENIREIEUEIETOEEE
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. August
1973 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
i. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.
2. Das Urteil entspricht im Schuldspruch und hinsichtlich der Strafzumessung der Gesetzeslage, die im Zeitpunkt der Urteilsfindung bestand.
Da jedoch der § 181 a StGB durch das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Strafrechtsreformgesetz geändert worden ist, was gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO vom Revisionsgericht berücksichtigt werden muß, sieht sich der Senat zu folgenden Bemerkungen veranlaßt:
a) Die Handlungen des Angeklagten erfüllen in allen drei Fällen den Tatbestand auch des § 181 a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB in seiner Neufassung. Insbesondere ergibt sich aus dem Urteil deutlich, daß der Angeklagte in allen drei Fällen im Hinblick auf seine zuhälterische Betätigung "Beziehungen zu dem anderen" unterhalten hat, "die über den Einzelfall hinausgehen". In den beiden Fällen Sg. liegt dies klar auf der Hand. Es trifft nach dem Urteil aber auch auf den Fall Ilona Hg zu. Es kann nicht bezweifelt werden, daß dieses Mädchen und der Angeklagte schon alsbald entschlossen waren, nicht nur einmal ins Türkenlager zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zu fahren, sondern daß dies nach ihrem übereinstimmenden Willen (wie in den Fällen SW) wiederholt geschehen sollte; der Angeklagte hat sich in diesem Fall "erneut im Sinn eines Profis betätigt" (UA S. 8). Daß die Beziehungen schon am ersten Abend durch die Festnahme des Angeklagten abgebrochen worden sind, kann daran nichts ändern.
b) Im vorliegenden Fall ist die alte Fassung des § 181 a StGB das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB. Das ergibt sich daraus, daß das Gericht dem Angeklagten mildernde Umstände zuerkannt hat, so daß die Strafdrohung für jeden der drei Fälle Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren betrug, während durch die Neufassung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ohne weitere Milderungsmöglichkeit angedroht ist.
Meyer Börtzler Mayr
Hürxthal Salger