Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 10.01.1974 – 4 StR 628/73

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4_StR 628/73 BESCHLUSS AO. 24

in der Strafsache

gegen

1. den Hilfsarbeiter Herbert P GEB aus KGB zeboren a u 1945 in CE,

2. den Maurer Harald Kurt ED zus vum, geboren am EEE 1950 in HE Thüringen,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

10. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Pi wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 28. November 1972 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, soweit er wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die Aufhebung im Strafausspruch bezüglich der gefährlichen Körperverletzung wird auch auf den Angeklagten Ei erstreckt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht

Zweibrücken zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

1. Der Schuldspruch wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten PB erkennen.

Zwar hat das Landgericht die beiden Diebstähle, die dem Angeklagten in Anklage und Eröffnungsbeschluß als selbständige Taten zur Last gelegt waren, offensichtlich

zu Unrecht zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt. Zum Diebstahl des zweiten Lastwagens haben sich die beiden Angeklagten erst entschlossen, nachdem das zuvor entwendete Fahrzeug wider ihr Erwarten nach einer längeren Fahrstrecke steckengeblieben war und von ihnen nicht mehr in Gang gebracht werden konnte. Spätestens bei der Beendigung der ersten Diebstahlstat - bei Antritt der Fahrt mit dem zuerst entwendeten Lastwagen - (BGHSt 19,323) lag also der zur Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz noch nicht vor. Der Angeklagte ist aber durch die Verurteilung wegen nur eines Diebstahls statt wegen zweier Diebstähle nicht beschwert.

2. Den Urteilsfeststellungen zufolge kann auch der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung nicht beanstandet werden.

Aus den Urteilsfeststellungen ergeben sich insbesondere keine Bedenken gegen die Überzeugung des Landgerichts, daß bei Begehung der gemeinschaftlichen Körperverletzung die Verantwortlichkeit der Angeklagten durch den vorangegangenen Alkoholgenuß jedenfalls nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB völlig ausgeschlossen war.

Dagegen hat das Landgericht das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Verantwortlichkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB nicht rechtlich einwandfrei ausgeschlossen.

Daß die "stark angetrunkenen" Angeklagten "noch wußten, was sie taten!" (UA S. 6), besagt in diesem Zusammenhang überhaupt nichts. Hätten sie es nicht mehr

gewußt, dann hätten sie überhaupt keine vorsätzliche Handlung vornehmen können.

Keine Bedenken bestehen dagegen, daß das Landgericht eine -alkoholbedingte - erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit der Angeklagten für nicht gegeben erachtet hat. Mit der Frage aber, ob nicht die Hemmungsfähigkeit der Angeklagten durch den Alkoholgenuß erheblich vermindert war, hat sich das Landgericht nicht in der gebotenen Weise befaßt. Ob nicht eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit (der Fähigkeit, entsprechend der noch vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln) vorhanden war, muß bei einem "stark angetrunkenen" Täter gesondert geprüft werden. Daß das Opfer der Tat, 1 - ein auch sonst nicht sehr zuverlässiger Zeuge: UA S. 10 -, "nicht bemerkt hat, daß die Angeklagten angetrunken waren!" (UA S. 6 und 13), obwohl sie nach der ausdrücklichen Feststellung (UA S. 6) eben "stark angetrunken" waren, ist ohne Bedeutung. Auf welch andere Weise das Landgericht das Fehlen von "Ausfallerscheinungen" bei den Angeklagten (UA S. 13) festgestellt haben könnte, geht aus dem Urteil nicht hervor. Im übrigen kann nach der Erfahrung des täglichen Lebens nicht bezweifelt werden, daß ein stark angetrunkener ausgewachsener Mann ohne besondere Ausfallerscheinungen noch "in leichten Laufschritt" laufen kann, wenn bereits seine Hemmungsfähigkeit durch den Alkohol erheblich herabgesetzt ist.

Der hiernach vorliegende Rechtsfehler hinsichtlich der Frage, ob nicht der § 51 Abs. 2 StGB doch hätte angewendet werden müssen und ob nicht demgemäß die Strafe gemäß § 44 StGB hätte gemildert werden können - allerdings nicht müssen -, zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle. Der Rechtsfehler betrifft in gleicher Weise beide Angeklagten, auch den Mitangeklagten EB der seine Revision zurückgenommen hat. Die Aufhebung des

Strafausspruchs in diesem Falle muß daher gemäß § 357 StPo auch auf Ernst erstreckt werden.

3. Für Poutnik entfällt mit der Aufhebung des Strafausspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung auch die Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe wegen Diebstahls wird dagegen nicht berührt und muß bestehen bleiben.

Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Salger