Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 08.01.1974 – 1 StR 519/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 su 519/73 BESCHLUSS A, 74

in der Strafsache gegen

den Rentner Georg ME aus NEE geboren am EEE 302 in VEN | |

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 1974 beschlossen:

Der Nebenkläger Franz Obermüller aus Neukirchen hat die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen sowie die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten, soweit sie nach dem 6. September 1973 entstanden sind.

Gründe§

Die Revision des Nebenklägers gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts Amberg vom 11. Juli 1973 ist mit Schreiben vom 31. Dezember 1973, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 2. Januar 1974, zurückgenommen worden.

Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision bereits vor der Vorlage der Akten an das Revisionsgericht mit Schreiben vom 5. September 1973, eingegangen beim Landgericht am 6. September 1973, zurückgenommen.

Daß der Nebenkläger die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen hat, ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen ihm gemäß §§ 397 Abs. 1, 471 Abs. 2 StPO insoweit zur Last, als sie seit Rücknahme des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft ent-

standen sind (vgl. BGHSt 11, 189; OLG Hamm NJW 1959, 1984 Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 473 Ann. 5 B).

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