Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 20.12.1973 – 1 StR 537/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 537/73 BESCHLUSS

H

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Matthias WED au: MEERE, dort geboren am EEE 1937, zur Zeit in Haft,

den Maurer Werner DÜEEEEEEED aus Cm, geboren am MEERE 19.3 in He Nieder-

österreich, zur Zeit in Haft,

den Eisenflechter Karl-Heinz FEB aus CE, geboren am GE 1943 in am

Landkreis Passau, den kaufmännischen Angestellten Richard von

K OD zu: MEERE, geboren am GEBEN 19.5 ir 1. GERNE,

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.

Der 1

. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Dezember 1973 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I.

II.

Auf die Revisionen der Angeklagten Aw,

ED und von Kup wird das Urteil des

Landgerichts München I vom 22. Dezember 1972 1. im Schuldspruch dahin geändert, daß hinter dem Wort „Diebstahl(s)" jeweils die Worte

„in erschwerter Form" entfallen;

2. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die Einzelstrafen gegen

DER in den Fällen II 7, 23, 24, 25, FEB in den Fällen II 22, 26, von in den Fällen II 20, 22, 26

der Urteilsgründe;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen diese drei Angeklagten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen und die Revision des Angeklagten WB gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. Der Angeklagte WiiliBträgt die Kosten seines Rechtsmittels.

Das Landgericht hat auch in den Fällen, in denen vor dem 1. April 1970 ein Kraftfahrzeug mittels Aufbrechens entwendet wurde, Diebstahl in einem erschwerten Fall (§ 243 StGB nF) angenommen; es hat nicht berücksichtigt, daß nach dem zur Tatzeit geltenden milderen Gesetz (§§ 242, 243 StGB aF) diese Taten als einfacher Diebstahl (vgl. BGHSt 5, 205, 206) zu werten waren (§ 2 Abs. 2 StGB).

Da insoweit ein anderer Strafrahmen in Betracht kommt, kann der Senat nicht völlig ausschließen, daß die Strafkammer - trotz gleichen Unrechtsgehalts - bei richtiger rechtlicher Würdigung andere Einzelstrafen verhängt hätte. Der Schuldspruch wird zur Vereinfachung insgesamt dieser Rechtslage angepaßt.

Im übrigen hat die umfassende Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen aller vier Angeklagten keinen Rechtsfehler ergeben; dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Annahme von Tatmehrheit für die Hehlerei-

handlungen des Angeklagten WER (vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1966, 24).

Pfeiffer Loesdau Mösl

Pikart Herdegen