Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 19.12.1973 – 2 StR 553/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 553/73 BESCHLUSS
TEL
in der Strafsache
gegen
den Facharbeiter Josef PP zus DEE, geboren am
GB. ED 1935 in ZB VEREED, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Entführung u.a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg vom 27. Juli 1973
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Entführung (Verbrechen und Vergehen nach 88 177, 223 a, 237, 73 StGB) schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-
mer des Landgerichts zurückverwiesen,.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 10. März 1973 seine damals sechzehn Jahre alte Stieftochter Regina Sch unter dem Erbieten, sie zu ihrer Arbeitsstelle zu bringen, in seinen Kraftwagen einsteigen lassen, Er betäubte dort das sich zur Wehr setzende Mädchen mit Äther und fuhr
mit der Bewußtlosen in ein Waldgebiet, wo er das zeitweilig wieder zum Bewußtsein kommende Opfer würgte und gewaltsam entkleidete, um schließlich mit dem noch unberührten Mädchen den Geschlechtsverkehr auszuführen. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen, Blutschande, gefährlicher Körperverletzung und Entführung (Verbrechen und Vergehen nach §§ 8 177, 174 Abs. 1 Nr. 1, 173 Abs. 2 Satz 2, 223 a, 237, 73 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie kann nur deshalb teilweise durchgreifen, weil zwei der angewandten Strafvorschriften inzwischen auf Grund des 4. Strafrechtsreformgesetzes vom 23. November 1973 (BGBl I 1725) außer Kraft getreten sind. Blutschande durch Verkehr zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie (§ 173 Abs. 2 Satz 2 StGB aF) ist nach dem Reformgesetz nicht mehr strafbar. Der neue Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen trifft im Gegensatz zu § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF bei Begehung der Tat an einer Person zwischen sechzehn und achtzehn Jahren (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF), die kein Kind oder Adoptivkind des Täters (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF) ist, nur dann zu, wenn die Tat unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs- oder Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit begangen wurde. Das war nach den Feststellungen nicht der Fall. Infolgedessen muß auch die tateinheitliche Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF ersatzlos wegfallen. Da die Nachprüfung des Urteils im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist nur der Schuldspruch der neuen Rechtslage anzupassen und der Strafausspruch aufzuheben, dessen Beein-
flussung durch den größeren Umfang des bisherigen Schuldspruchs nicht auszuschließen ist.
Schumacher willms Kirchhof
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