Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 18.12.1973 – 4 StR 615/73

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 615/73 BESCHLUSS AP: 12:72

in der Strafsache

gegen

den Elektroschweißer Manfred Antonius R EEE aus HB geboren an EEE 1925 in rege ‚

wegen Unzucht mit einem Kind u.a.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1973 einstimmig beschlossen;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. August 1973 wird verworfen.

Der Urteilssatz wird jedoch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F., §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 173 Abs. 1 StGB n.F., § 73 StcB).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, teilweise in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind und mit Blutschande, zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist an sich unbegründet. Nach dem zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils geltenden Gesetz kann weder der Schuldspruch, noch der Strafausspruch rechtlich beanstandet werden.

Jedoch muß der Senat nach § 354 a StPo berücksichtigen, daß die anzuwendenden Strafgesetze in der Fassung, die sie durch das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts erhalten haben, zum Teil milder sind, als in der früheren Fassung.

Die festgestellten Handlungen des Angeklagten erfüllen sowohl die Tatbestände der §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 173 Abs. 1 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der bisher geltenden, als auch die Tatbestände der § 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 1 und 173 Abs. 1 StGB neuer Fassung. Soweit es sich um die 8§§ 173 und 174 handelt, muß die Neufassung dieser Tatbestände angewendet werden, weil sie milder ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StcB). Soweit jedoch der Angeklagte nach § 176 StGB verurteilt ist, ist die Strafdrohung der Neufassung nicht milder als die frühere. Da das Landgericht mildernde Umstände abgelehnt hat, hatte es von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Dieselbe Strafe droht § 176 Abs. 3 StGB n.F. für besonders schwere Fälle an. Ein solcher liegt nach der Regel des § 176 Abs. 3 Nr. 1 hier vor, da der Angeklagte mit seiner Tochter mehrfach den Beischlaf vollzogen hat. Umstände, die eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs, soweit die Verurteilung auf die §§ 173 und 174 StGB a.F. gestützt ist, nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Mindestmaß der angedrohten Strafe ist von der (esetzesänderung nicht berührt worden. Das Höchstmaß beträgt allerdings jetzt nach § 176 Abs. 3 StGB zehn Jahre, während bisher nach § 174 StGB a.F. Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn

Of

Jahren angedroht war. Im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe des Landgerichts erscheint es Jedoch ausgeschlossen, daß es eine geringere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es die neue Fassung des Gesetzes hätte anwenden müssen.

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Salger