Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 11.12.1973 – 4 StR 616/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 616/73 BESCHLUSS
. tr £ LP, #2, #3
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Otto LEEEB zus To; geboren am ED 1230 in EB /Suceteniand,
wegen Unzucht mit Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesperichtshofs hat nach Arhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
11. Dezember 1973 gemäß % 349 Abs. 4 Stl'O einstimmig beschlossen:
7. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. August 1975
a) dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB n.F.) in vier Fällen, davon dreimal fortgesetzt begangen, schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wirä die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten. des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision.
des Angeklagten ist begründet.
1. § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGB1 I S. 1725), in Kraft getreten am 28. November 1975, enthält eine gegenüber dem bisherigen § 176 StGB mildere Strafdrohung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO ist diese Gesetzesänderung auch vom Revisionsgericht zu beachten. Bei der Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ist nicht auszuschließen, daß sich diese Änderung auf die
zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte.
2. Obwohl der Schuldspruch rechtskräftig ist, konnte er in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StfC (in Verbindung mit § 354 a StPO) der Neufassung entsprechend geändert werden. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
3. Für die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen, daß das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 176 Abs. 1 StGB n.F. (bisher § 176 Abs. 2: mildernde Unstände) nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, der Angeklagte habe "gewußt, daß er die Kinder nicht unzüchtig anfassen durfte, selbst wenn sie dies wollten", denn das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit. ist eine der Voraussetzungen für die Bestrafung überhaupt.
Meyer Börtzler Spiegel Hürxthal Salger