Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 07.12.1973 – 4 StR 608/73

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 608/73 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Immobilienmakler Walter W W aus DEE, geboren am NEED 19.5 in CE DDR,

wegen Nötigung zur Unzucht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 1973 gemäß § 349 Abs. 2 StPC einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juni 1973 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der sexuellen Nötigung (§ 178 StGB in der Fassung des 4. StrRG) schuldig ist.

Die Urteilsfeststellungen erfüllen auch die Voraussetzung dieser, am 24. November 1973 an die Stelle

des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF getretenen Strafvorschrift. Da die Strafkammer mildernde Umstände

(8 176 Abs. 2 StGB aF) angenommen hat, ist § 178 StGB nF zwar das mildere Gesetz (vgl. Abs. 2), das das Revisionsgericht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO anzuwenden hat. Vorliegend ist es jedoch auszuschließen, daß die Herabsetzung der Mindeststrafe die Strafkammer bewogen hätte, auf eine niedrigere Strafe zu erkennen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Meyer Mayr Hürxthal Buddenberg Salger