Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 04.12.1973 – 1 StR 489/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 489/73 URTEIL 4a?
in der Strafisache
gegen
den Dachdecker Günter vr ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 1933 in SCHE, zur zeit
in Haft,
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, . die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. Ey au: GEEEEEEEED
als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 17. November 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (88 211, 51 Abs. 2, § 4 Abs. 2 StGB) zur Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
I. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, da die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
II. 1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Tat in der Nacht vom 5. zum 6. Dezember 1971, zwischen 21.00 Uhr und 1.30 Uhr begangen. Vom Mittag des 4, Dezember bis zur Tat hatten der Angeklagte und das Tatopfer KB erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen, der Angeklagte zudem fast nichts gegessen (UA S. 10/11). Obwohl der Angeklagte seit 6. Dezember 3.00 Uhr mehrfach polizeilich vernommen wurde, ist eine Blutprobe an diesem Tage erst um 20.30 Uhr entnommen worden; sie ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,15 %o (ADH-Verfahren) oder 0,12 %o (Widmark-Verfahren) - UAS. 33 -.
Der Tatrichter sieht sich in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nicht in der Lage, von diesen BAK-Werten eine auch nur einigermaßen zuverlässige Rückrechnung auf die BAK des Angeklagten zur Tatzeit vorzunehmen; auch über Trinkmengen und Trinkzeiten des Angeklagten konnte er keine sicheren Feststellungen
treffen. Gleichwohl ist er überzeugt davon, daß die BAK des Angeklagten zur Tatzeit nicht höher als 2,4 %o gewesen ist. Denn so hoch sei die BAK des Getöteten zu dieser Zeit gewesen; da aber der Angeklagte mit Sicherheit nicht mehr Alkohol getrunken habe als dieser und
da er 4 kg schwerer sei als KW, könne auch seine BAK nicht höher gewesen sein als die des Opfers.
2. Diese Schlußfolgerung ist rechtlich nicht tragfähig.
a) Nicht zu beanstanden ist, daß das Schwurgericht eine Rückrechnung nicht für möglich hielt. Zwar wird die Meinung vertreten, daß ab 0,15 %o BAK zurückgerechnet werden dürfe (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 244) - was bei Zugrundelegung des zugunsten des Angeklagten höchstmöglichen stündlichen Abbauwertes von 0,28 bis 0,29 %o und der Tatzeit 21.00 Uhr zu einer BAK von mehr als 6 %0 führen würde -, doch ist andererseits der Wert von 0,15 %o die Fehlerbreite des Alkoholbestimmungsverfahrens (Ponsold, aa0 $S. 229), so daß diese Größe zu unsicher ist, um als Grundlage für die Rückrechnung zu dienen.
b) Es fehlt aber auch an einer Grundlage für den vom Tatrichter als überzeugend angesehenen Vergleich mit der BAK des Getöteten. Da die individuellen Abbauwerte verschieden sind, kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß - selbst wenn von allen Unsicherheiten der Feststellung abgesehen wird, der Angeklagte habe nicht mehr als KlBgetrunken - der stündliche Abbauwert des Angeklagten nicht geringer sei als der
des Tatopfers. Wenn aber zugunsten des Angeklagten nur ein Unterschied der stündlichen Abbauwerte von 0,05 %o anzunehmen wäre, ergäbe das für die Zeit vom Beginn des Trinkens am Mittag des 4. Dezember bis zur frühest möglichen Tatzeit am 5. Dezember 21.00 Uhr (33 Stunden) eine Differenz von mehr als 1,5 %o zur BAK des Getöteten.
Entfällt aber die vom Tatrichter angenommene BAK als Grundlage für die Annahme der (verminderten) Zurechnungsfähigkeit, dann reichen auch die verbleibenden Feststellungen nicht aus, um eine verläßliche Wertung zu ermöglichen. Das Urteil ist schon aus diesem Grunde aufzuheben.
Der neue Tatrichter wird unter Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen, gegebenenfalls einer eingehenderen psychiatrischen Untersuchung des Angeklagten, die Frage der Zurechnungsfähigkeit zu klären haben; dabei wird allerdings auch zu berücksichtigen sein, daß von der Selbstbeherrschung Betrunkener grundsätzlich viel verlangt werden muß, weil im Rausch vielfach - so wie im vorliegenden Falle - gerade persönlichkeitseigene, im Wesen des Täters begründete, durch den Alkoholgenuß geförderte Regungen wirksam werden (RGSt 67, 149, 150). Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß in der Regel die von der Rechtsordnung geforderte Stärke des Hemmungsvermögens der Bedeutung der Rechtsgüter entspricht, deren Verletzung in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68 -; vgl. auch BGHSt 14, 114, 116). Von der Gesamtwürdigung unter all diesen Gesichtspunkten wird es abhängen, ob der Angeklagte wegen Totschlags (Mordes) oder wegen eines Vergehens gegen § 330 a StGB zu verurteilen ist. |
3. Nach allem braucht nicht mehr im einzelnen darauf eingegangen zu werden, daß auch die Annahme niedriger Beweggründe als Tatbestandsmerkmal des § 211 StGB nicht bedenkenfrei begründet ist. Zwar kann die Begehung eines Tötungsdeliktes aus nichtigem Anlaß zur Annahme niedriger Beweggründe führen, wenn es im Rahmen der Würdigung der gesamten Tatumstände auch auf das Verhältnis zwischen dem Anlaß der Tat und dem gewollten Erfolg ankommt (BGH NJW 1954, 565; BGH GA 1968, 53). Hier sind jedoch die Tatumstände ungeklärt; das Schwurgericht gründet seine Überzeugung, der Angeklagte habe KW srundlos getötet, lediglich auf die Erwägung, daß der Angeklagte "einen auch nur einigermaßen gewichtigen Grund für sein brutales Verhalten angegeben hätte, wenn er einen solchen tatsächlich gehabt hätte" (UA S. 37). In diesem Zusammenhang ist nicht gewertet, daß sich der Angeklagte insoweit - ob glaubhaft oder nicht - auf Erinnerungslosigkeit berufen hatte (UA S. 22) und daher seinem eigenen Verteidigungsvorbringen hätte den Boden entziehen müssen, wenn er ein Tatmotiv angegeben hätte.
Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Herdegen