Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 04.12.1973 – 1 StR 328/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_328/73 URTEIL Yan 73
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Eric C ED zus CEED-S@EEED, geboren am EBD ı935 in Po
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als. beisitzende Richter, Richter am Landgericht ] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 1. März 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
| Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in 5 Fällen (88 263, 74 StGB) unter Freisprechung im
übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Die gegen den Schuld- und Strafausspruch gerichtete Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie erweist sich im Ergebnis als begründet.
I. Das Verfahrenshindernis des Verbrauchs der Strafklage steht der Aburteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegen. Zwar bezieht sich der Schuldvorwurf in erster Linie auf Betrugshandlungen, die der Angeklagte nach den Feststellungen in der Zeit von Oktober 1967 bis Januar 1968 begangen hat (II 1 - 4 der Urteilsgründe) und somit vor seiner Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs durch das Schöffengericht Calw am 6. August 1970. In diesem Urteil war aber unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem bereits am 22. Juni 1967 ergangenen Urteil des Schöffengerichts Pforzheim auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden (UA S, 3). Danach war die Rechtslage so anzusehen, als ob der Angeklagte wegen aller Taten, die Gegenstand der Entscheidung vom 6. August 1970 waren, bereits am 22. Juni 1967 verurteilt worden wäre (BGH GA 1956, 50; Dreher, StGB 33. Aufl. § 76 Anm. iD). Selbst wenn man also die Möglichkeit in Betracht zöge, daß es sich bei den in der Zeit von Oktober 1967 bis Januar 1968 begangenen Straftaten des Angeklagten nicht um selbständige Vergehen sondern, wie die Revision meint,
-k-
um - weitere - Einzelakte der vom Schöffengericht Calw angenommenen fortgesetzten Tat handelte, könnte sich
die Rechtskraft der schöffengerichtlichen Verurteilung
auf diese späteren Tatvorgänge nicht beziehen (vgl.
RGSt 66, 45, 48; BGHSt 15, 268; Kleinknecht, StPO 30. Aufl. Einl. Ann. 8 Be, g; Schäfer in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl. Einl. Kap. 10 B3S. 112, 113).
II. Die vom Beschwerdeführer zu Fall II 3 der Urteilsgründe geltendgemachte Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, weil jedenfalls die Sachrüge, wie im folgenden dargelegt wird, zur Aufhebung der gesamten Verurteilung führt.
III. 1. In sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet das angefochtene Urteil schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil es an sicheren Feststellungen über vom Angeklagten begangene Täuschungshandlungen fehlt. Das Urteil unterstellt als wahr, daß im Textilhandel nicht nur auf Grund der Angaben des Abnehmers, sondern üblicherweise nach Einholung einer Auskunft auf Kredit geliefert wird; eine weitere Wahrunterstellung geht dahin, daß in der Textilbranche Zahlungsfristen stillschweigend - wenn auch nicht ad infinitum - verlängert werden (UA S. 8). Unter diesen Umständen könnte in der bloßen Tatsache des Kaufabschlusses auf Kreditbasis allenfalls dann eine Täuschungshandlung im Sinne der Unterdrückung wahrer Tatsachen gefunden werden, wenn der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, seinen Vertragspartnern von vornherein die angespannte Lage des Geschäfts - unabhängig von der ohnehin zu erwartenden Kreditauskunft - zu offenbaren (vgl. RGSt 69, 283; 70, 45; BGH GA 1965, 208). Für eine so weitreichende Ver-
pflichtung bietet der Sachverhalt jedoch keine Anhalts-
punkte, zumal der Geschäftsgang dem Angeklagten ersichtlich immer wieder erlaubte, z.T. beträchtliche Zahlungen zu leisten (vgl. UA S. 5/6).
Im übrigen reichen auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand des § 263 StGB, namentlich zum Täuschungsund Schädigungsvorsatz, nicht aus. Die Urteilsgründe enthalten zwar einige allgemeine Angaben über die dem Angeklagten bekannte Verschuldung des Geschäftsbetriebes, über die hohen Geschäftsunkosten und die zunehmende Verschlechterung der geschäftlichen Lage (UA S. 7). Es fehlen aber nicht nur nähere Feststellungen über den Umfang der Verbindlichkeiten, sondern insbesondere auch über den Stand und die Entwicklungstendenzen des Geschäftsumsatzes im Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Kreditkaufverträge sowie über Höhe und Vertretbarkeit der vom Angeklagten geltendgemachten "besonderen Aufwendungen"
(UA S. 7). Ergänzende Ausführungen hierzu waren nach Sachlage für die Feststellung der Kenntnis des Angeklagten von Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 102 KO) und mangelndem Zahlungswillen der Geschäftsinhaberin vor allem deshalb unentbehrlich, weil das Urteil offenbar davon ausgeht, daß ein wirtschaftlicher Zusammenbruch des Geschäfts nicht eingetreten ist (UA S. 3).
Nach alledem hält die Annahme des Handelns in betrügerischer Absicht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2. Ein weiterer Mangel des Urteils liegt darin, daß der Tatrichter seine Auffassung, ein Gesamtvorsatz des Angeklagten sei nicht nachgewiesen, im wesentlichen damit
begründet, daß die verschiedenen betrügerischen Geschäfte zeitlich weit auseinander lägen (UA S. 10). Nach den Feststellungen trifft dies gerade für die ersten drei - im Ok-- tober 1967 - begangenen Handlungen nicht zu, zumal diese teilweise aus mehreren, sich über eine längere Zeitspanne hinziehenden Einzelakten bestehen. Lediglich zwischen der vierten und der fünften angenommenen Straftat liegt ein | Zeitraum von erheblicher Dauer, der jedoch wiederum - wie die Revision mit Recht ausführt - zum Teil in gewisser Weise durch Tatakte überbrückt sein kann, hinsichtlich deren das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß.
§ 154 StPO eingestellt worden ist. Im übrigen kam es
in diesem Zusammenhang entscheidend auf die Beweggründe des Angeklagten an. Es kann durchaus sein, daß er in den ihm zur Last gelegten Fällen jeweils selbständige Tatentschlüsse gefaßt hat. Mindestens ebenso nahe lag jedoch die Möglichkeit, daß er von vornherein entschlossen war, dem gefährdeten Geschäft seiner Ehefrau bei Bedarf durch mehr oder weniger bedenkliche Kreditkäufe über akute Schwierigkeiten hinwegzuhelfen. Die Strafkammer
hat diesen vielleicht eher für die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs sprechenden Gesichtspunkt indessen nicht erörtert; selbst im Rahmen der Strafzumessungserwägungen finden sich darüber keine Ausführungen
(vgl. UA S. 10).
3. Da die vorbezeichneten Fehler alle fünf vom Landgericht angenommenen Straftaten betreffen, unterliegt das Urteil insoweit der Aufhebung und Zurückverweisung.
IV. Für die neue Verhandlung wird bemerkt, daß der Tatrichter nunmehr auch Gelegenheit haben wird, möglicherweise einige weitere Unstimmigkeiten zu bereinigen, die der aufgehobenen Entscheidung anhaften. Insoweit ist hervorzuheben, daß das Verfahren nach § 154 StPO in einem Anklagepunkt eingestellt worden ist, der sich aus der Anklageschrift nicht erkennbar ergibt (Fall "Heinz Maas" - AS 203), während der Anklagefall 32 zugleich eingestellt (AS 199) und durch Freispruch erledigt wurde (UA S. 14). Weiter ist darauf hinzuweisen, daß bei erneuter Verurteilung im Fall II 4 (Anschlußauftrag über die Lieferung von 6 Kleidern) der Schuldumfang genauer beachtet werden sollte als erkennbar bisher geschehen; nach der Höhe der Einzelstrafe in diesem Fall (UA S. 11) ist die Strafkammer offenbar von dem nach den Feststellungen im wesentlichen allein von der Ehefrau verursachten Gesamtschaden ausgegangen. Schließlich sollte bei einer neuen Straffestsetzung die besondere Stellung, die der Angeklagte ‘ im Geschäft seiner - bisher als "unzurechnungsfähig"
(UA S. 7, 11 a) bezeichneten - Ehefrau einnahm, und eine sich etwa daraus ergebende Motivierung seines Ver-
haltens nicht unbeachtet bleiben; in diesem Zusammenhang müßte auch die Frage einer teilweise „gemeinschaftlichen" Tatbegehung (UA S. 8) überprüft werden.
Pfeiffer Mösl Pikart
Woesner Herdegen