Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 03.12.1973 – 4 StR 598/73

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

h StR 598/73 BESCHLUSS

3,92.73

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Simeon M RED ,‚ ohne festen Wohnsitz,

geboren am EB 1942 in SEE Susoslavwien,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen ausbeuterischer und zuhälterischer Kuppelei

’0

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf

Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1973 einstinmig beschlossen; |

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

26. Juli 1973 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils

auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte der ausbeuterischen und kupplerischen Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB in der Fassung des 4, StrRG vom 23. November 1973) schuldig ist, Nach den Urteilsfeststellungen ist der Tatbestand beider Alternativen des

§ 181 a Abs. 1 StGB sowohl in der bisherigen als auch in der neuen Fassung gegeben. Die Neufassung ist zwar das mildere Gesetz i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, weil sie eine geringere Mindeststrafe androht; es

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ist jedoch hier ausgeschlossen, daß sich diese Änderung auf die Strafzumessung auswirken könnte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Meyer Börtzler Spiegel

Hürxthal . .Salger