Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 23.11.1973 – 4 StR 577/73

4. Strafsenat

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10 BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 577/73 BESCHLUSS

33,24.23

in der Strafsache

gegen

Anton Leo B GE zu: KeEEEEREEEEE, geboren am GEN 1955 ir TEE

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. November 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird die Formel des Urteils des Landgerichts Kaiserslautern vom 9. Mai 1972 dahin geändert und ergänzt, daß ihr Abschnitt II Nr. 1 lauten muß:

"1. der Angeklagte BB unter Einbeziehung des Urteils des Jugendrichters beim Amtsgericht Kaiserslautern vom 18. Mai 1971 - Ds 67/71 Jug. - zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten;",

II. Im übrigen wird die Revision verworfen.

III. Die weitere Untersuchungshaft seit den 9. Mai 1972 wird angerechnet.

IV. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Zwar bestehen Bedenken dagegen, daß das Landgericht für die sämtlichen von dem Angeklagten in der Zeit von Mai 1971 bis September 1971 begangenen vollendeten und versuchten Diebstähle den Fortsetzungszusammenhang bejaht hat. Es ist - jedenfalls hinsichtlich der weitaus meisten Diebstahlshandlungen - nicht ersichtlich, daß der Angeklagte schon bei den früheren

Diebstahlshandlungen Vorstellungen darüber gehabt haben könnte, wann und wo und zum Schaden welcher Eigentümer er weitere begehen werde. Der Angeklagte ist aber offensichtlich nicht dadurch beschwert, daß die Jugendkamner für die sämtlichen 97 Einzelfälle (davon 82 schwere Fälle) des vollendeten Diebstahls und 21 Einzelfälle (davon 15 schwere Fälle) des versuchten Diebstahls wegen Fortsetzungszusammenhangs nur eine einzige Diebstahlstat angenommen hat.

2. Auch die Erwägungen, aus denen die Jugendkamner eine Jugendstrafe in der Dauer von 4 Jahren und 6 Monaten für erforderlich erachtet hat, können aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Die Jugendkammer ist aber überhaupt nicht darauf eingegangen, weshalb sie in ihre Entscheidung nicht das Urteil des Jugendrichters beim Amtsgericht Kaiserslautern vom 18. Mai 1971 - Ds 67/71 jug. - einbezogen hat, durch welches gegen den Angeklagten ein - noch nicht vollstreckter - Jugendarrest von drei Wochen verhängt worden ist (UA S. 10). In der vorliegenden Sache liegt es auf der Hand, daß es nicht aus erzieherischen Gründen zweckmäßig sein kann (§ 31 Abs. 3 in Verb. m. § 105 Abs.1 JGG), von der nach § 31 Abs. 2 JcG grundsätzlich gebotenen Einbeziehung abzusehen. Der Angeklagte ist bereits am 8. September 1971 in der vorliegenden Sache in Untersuchungshaft genommen worden, in der er sich jetzt noch befindet (UA S, 11). Es wäre sicher nicht aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, in Unterbrechung der nunmehr beginnenden Strafhaft oder nach ihrem Ende jetzt noch die drei Wochen Jugendarrest zu vollstrecken. Andererseits deutet nicht das geringste darauf hin, daß die Jugendkammer die jetzt verhängte Jugendstrafe in anderer Höhe (insbesondere in längerer Dauer) festgesetzt hätte, wenn sie das Urteil

vom 18. Mai 1971 einbezogen hätte. Daher kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung über die Einbeziehung von sich aus nachholen. Sollte wider Erwarten der dreiwöchige Jugendarrest inzwischen in Unterbrechung der Untersuchungshaft ganz oder teilweise vollstreckt worden sein, so ist diese Vollstreckungszeit gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG auf die Jugendstrafe anzurechnen.

Meyer Börtzler Mayr Salger Knoblich