Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 22.11.1973 – 4 StR 549/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 549/73 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Horst Hop aus
EEE, geboren ar GEN 194. ir TEE,
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten in der Sitzung
vom 22. November 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 15. Juni 1973 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Die auf die Sachrüge des Revisionsführers gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt:
i. Der Schuldspruch wegen Betruges in 26 Fällen, davon in 4 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Beförderungserschleichung in einem weiteren Fall ist den Urteilsfeststellungen zufolge rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch die Zumessung der Einzelstrafen ist nicht von Rechtsirrtum beeinflußt.
2. Dagegen ist die Gesamtfreiheitsstrafe nicht rechtlich einwandfrei gebildet.
Die jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten haben
sich über die Zeit von Oktober 1970 bis September 1971 erstreckt.
a) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in die jetzt gebildete Gesamtfreiheitsstrafe die Geldstrafen von 500 DM und 700 DM einbezogen, die das Amtsgericht Herford durch Urteile vom 29. November 1971 und 23. Dezember 1971 wegen am 4. November 1970 und im Dezember 1970 begangener Straftaten verhängt hat.
b) Wann der Angeklagte die Straftaten begangen hat, derentwegen er am 20. November 1971 vom Amtsgericht Münster zu einer Geldstrafe von 300 DM und am 25. Mai 1972 vom Schöffengericht Aurich zu einer Geldstrafe von 800 DM verurteilt worden ist, läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Ebensowenig geht aus dem Urteil hervor, ob etwa diese Geldstrafen im Zeitpunkt der landgerichtlichen Verurteilung (15. Juni 1973) durch Zahlung oder Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafen schon restlos erledigt waren. Möglicherweise hätte das Landgericht auch diese Geldstrafen bei der jetzigen Gesamtstrafenbildung berücksichtigen müssen, wobei es allerdings zur Einbeziehung in die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2, § 76 Abs. 1 StGB nicht verpflichtet war. Näher braucht indes darauf nicht eingegangen zu werden. Denn die Einbeziehung von Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe, die zu deren Erhöhung führen müßte, würde eine nach
§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO unzulässige Schlechterstellung des Angeklagten bedeuten.
c) Aus dem angefochtenen Urteil geht aber auch nicht hervor, ob der Angeklagte die Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten, die das Amtsgericht Ibbenbüren am 2. Juni 1971 verhängt und damals für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt hat (UA S. 4 und 20), im Zeitpunkt der jetzigen Verurteilung (15. Juni 1973) - nach einem etwaigen Widerruf der Strafaussetzung - restlos verbüßt hatte. Anscheinend war dies nicht der Fall.
Sollte diese Strafe am 15. Juni 1973 noch nicht vollständig erledigt gewesen sein (ob sie seitdem verbüßt worden ist, ist unerheblich: BGHSt 4, 366 £f; 15, 66, 71), so wird die Strafkammer, an die insoweit die Sache zurückverwiesen werden muß, folgendermaßen zu verfahren haben:
Aus den Einzelstrafen für diejenigen jetzt zur Aburteilung stehenden Taten, die vor dem 2. Juni 1971 begangen worden sind (das sind die Fälle 1 bis 4 und 6 bis 12 der Urteilsgründe), den Geldstrafen aus den beiden Urteilen des Amtsgerichts Herford vom 29. Novenber 1971 und 23. Dezember 1971 und der Strafe aus dem Urteil vom 2. Juni 1971 ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Alle übrigen jetzt verhängten Einzelstrafen sind zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe zusammenzufassen. Dabei darf mit Rücksicht auf § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die Summe der beiden neuen Gesamtstrafen die Summe der bisherigen Gesamtstrafe (11 Monate) und der am 2. Juni 1971 verhängten Einzelstrafe (3 Monate; Summe also 1 Jahr und 2 Monate) zwar erreichen, aber nicht übersteigen.
53. Das Landgericht wird selbständis Über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung neu zu befinden haben. Die Versagung der Strafaussetzung hätte auf Grund der bisherigen Urteilsfeststellungen nicht beanstandet werden können.
Meyer Börtzler Mayr
Salger Anoblich