Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 22.11.1973 – 4 StR 530/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 530/73 URTEIL 22.71.83
in der Strafsache
gegen
den Bauingenieur Karl-Heinz A EB zus tw, dort geboren am WB 1923, zur Zeit in Haft,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 22. November 1973, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Mayr Salger Dr. Knoblich
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WW in ier Verhandlung, Richter am Amtsgericht (8 bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 26, Juli 1973
l. dahin geändert, daß der Angeklagte der fortgesetzten Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit Kuppelei und Beihilfe zur Blutschande schuldig ist (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 8 180 Abs. 1, § 173 Abs. 2, 88 49, 73 StGB),
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
IK
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch iber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
ter Unzucht mit einem Kind und wegen fortgesetzter Kuppelei in Tateinheit mit Beihilfe zur Blutschande zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts in der Zeit von November 1972 bis März 1973 in mindestens 16 Fällen mit der damals 12 Jahre alten Friederike Potthast unzüchtige Handlungen vorgenommen; mindestens fünfzehnmal hatte er dabei mit ihr Geschlechtsverkehr. Bei mindestens fünf dieser Vorkommnisse war auch der am 14. Dezenber 1958 geborene Bruder Friederikes, Hubert Pi, anwesend. Obwohl die Kinder dem Angeklagten von ihrer Mutter jeweils zur Aufsicht anvertraut waren, ließ er es zu, daß sie bei diesen Gelegenheiten miteinander geschlechtlich verkehrten, bevor er selbst mit dem Mädchen verkehrte. Dies tat er, um seine eigene geschlechtliche Erregung zu steigern und um die Kinder zum Schweigen zu veranlassen.
Das Landgericht hat diesen Sachverhalt an sich rechtlich zutreffend einerseits als fortgesetzte Vornahme unzüchtiger Handlungen mit der noch nicht 14 Jahre alten Friederike, andererseits als fortgesetzte Kuppelei aus Eigennutz in Tateinheit mit Beihilfe zur Blutschande zwischen Geschwistern gewertet. Daß die Kinder selbst noch nicht strafmündig waren, der Knabe jedenfalls bis zum 15. Dezenber 1972, ist dabei unerheblich. Auch gegen die Annahme fortgesetzter Handlungen bestehen hier keine rechtlichen Bedenken. Rechtlich unzutreffend ist jedoch die Auffassung des Landgerichts, daß es sich um zwei rechtlich selbständige fortgesetzte Taten handle. Es liegt vielmehr nur eine einzige fortgesetzte Handlung vor, die die angeführten Straftatbestände in Tateinheit erfüllt.
Indem es der Angeklagte zuließ, daß die Kinder, von denen jedenfalls das Mädchen bei allen Teilakten noch nicht 14 Jahre alt war, miteinander geschlechtlich verkehrten, und dabei zusah, hat er mit den Kindern unzüchtige Handlungen vorgenommen. Da ihm die Kinder zur Aufsicht anvertraut waren, war er verpflichtet, gegen ihr Treiben einzuschreiten. Jedenfalls in einem solchen Falle sind die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann erfüllt, wenn es nicht zu einer körperlichen Berührung zwische dem Täter und dem Kind kommt (BGH GA 1966, 309).
Der Angeklagte hat demnach nicht nur dadurch den Tatbestand der Unzucht mit Kindern erfüllt, daß er Friederike unzüchtig berührte und mit ihr geschlechtiich verkehrte, sondern auch dadurch, daß er sie zur Steigerung seiner eigenen Lust mit ihrem Bruder Unzucht treiben ließ. Durch dieselben Unterlassungen oder, falls er die Kinder ermuntert haben sollte, Handlungen hat er den Tatbestand der Kuppelei erfüllt und zugleich zur Blutschande der Geschwister Beihilfe geleistet.
Ü
Der Schuldspruch ist somit auf Grund der Feststellungen des Landgerichts zu ändern. Ein Hinweis nach § 265 StPO erübrigt sich, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlicher Begehung ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können. Der Strafausspruch ist aufzuheben. Damit ist auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben, der an sich aber keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Das Landgericht muß über die Maßregel neu entscheiden.
Meyer Börtzler Mayr Salger Knoblich