Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 15.11.1973 – 4 StR 532/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 532/73 URTEIL AS AR?
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Servet GC EEED zus COEEEEED- SCHE, geboren am EP 19.2 in Türkei, türkischer
taatsangehöriger, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der k. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 15. November 1973 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer
die Richter am Bundesgerichtshof Hayr Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht gp pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Essen vom 2b. Mai 1973
a) dahin geändert, daß der Angeklagte der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkamnmer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Yach den vom Schwursericht getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte in einer Gastwirtschaft im Laufe einer Auseinandersetzung zwischen türkischen Gästen, ohne daß bis dahin jemand ihm gegenüber tätlich geworden war, unvermittelt drei ungezielte Schüsse mit seiner Pistole abgefeuert. Is daraufhin Ismail YilB und Seyfi Ya den Ange-
lagten in den Toilettenflur abdrängten und versuchten, ihm die Tistole aus der Hand zu winden, lösten sich bei dem Handgemenge zwei weitere Schüsse, die YılD un: YaEEED in den Kopf trafen und den ersteren töteten, den zweiten schwer verleizten.
Das Schwurgericht hat nicht feststellen können, daß der Angeklaste diese Schüsse vorsätzlich abgefeuert hat. Es hat ihn wegen fahrlässiger Tötung und wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstraie von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der nur allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
"ic nicht näher AUSBCSÜhrte Verfahrensrüge ist unzulissig (3 3hh Abs. ? Satz > Stro).
uch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie Sich gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung des Ismail Yıll und fehrlässiger Körperverletzung des Seyfi VW o1s solche richtet. Die Urteilserwägungen Gazu lassen keinen iiechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,
Rechtliche Bedenken bestehen lediglich gegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen diesen Vergehen, Wie sich das Geschehen im Toilettenflur im einzelnen abgespielt hat, hat das Schwurgericht nicht aufklären können. Insoweit heißt es im Urteil lediglich, es könne "nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Schüsse lösten, als Ismail - YORE versuchte, dem Angeklagten durch Drehen des Handgclenks die Pistole zu entwinden",. Jedenfalls stürzten die Betroffenen daraufhin sofort zu Boden (UA 8). Danach ist offen geblieben, wodurch es zur Auslösung der beiden Schüsse gekommen ist. Selbst wenn der Angeklagte, wie zuvor in der Caststube (UA 7), beim Handgemenge den Finger immer noch am Abzug gehabt haben sollte, muß er nicht notwendig selbst den Abzug zweimal betätigt haben. Es kann auch so gewesen scin, daß die Auslösung des Abzugshahns ohne seine Betätigung durch einen von VB ausgehenden körperlichen Druck auf seinen Finger erfolgt ist, als Yildizhan ihm Curch Drehen des Handgelenks die Pistole zu entwinden versuchte. Von Cieser öglichkeit hätte das Schwurgericht jecenfalls bei der zcogebenen Sachlage zugunsten des Angeklagten ausgehen und infolgedessen das Tatgeschehen als eine auf demselben fahrlässigen Verhalten des Angeklagten beruhende und damit tateinheitlich begangene Handlung werten müssen.
- 5.
Von ciner neuen Verhandlung ist eine weitere Klärung
insoweit nichl zu crwarten. Der Jenat hat deshalb den schuldspruch selbst geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; es ist ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 73 StGB) anders als geschehen verteidigen könnte.
über die nunmehr auszusprechende eine Strafe kann die Strafkammer entscheiden (§ 354 Abs. 3 StPO).
Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Knoblich