Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 16.10.1973 – 1 StR 432/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOFT
1_StR_432/73 BESCHLUSS A6.10:35
in der Strafsache
gegen
den Studenten B EEE , Sohn des Nair, ohne festen
Wohnsitz, geboren am EP 1951 in Sep (Malaysia), zur Zeit in Haft,
- Sachbezeichnung: ll u.a. -
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 2 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
’
I. Auf die Revision des Angeklagten PD wir« gas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29, März 1973, soweit es ihn betrifft, im Straf-
ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des PIE, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten
DEE wird verworfen.
Gründe§
Der gegen den Angeklagten BB gerichtete Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben, weil nicht ersichtlich ist, daß die Strafkammer die
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