Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 16.10.1973 – 1 StR 418/73

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1_StR_418/73

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugmechaniker Philipp RB aus

CD, Kreis UGNEED, © dort geboren am GEREEBEND 19.,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Konstanz vom 12. Oktober 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

GRÜNDE§

..

Die Behauptung der Revision, der Zeuge SP sei nicht vereidigt worden, ist durch das Protokoll erwiesen: darin ist beurkundet, daß der Vorsitzende die Vereidigung angeordnet hat, nicht aber, daß sie durchgeführt wurde. Die Beweiskraft der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) bestände nur dann nicht, wenn sie augenscheinliche Mängel, insbesondere offensichtliche Lücken oder Widersprüche enthielte (BGHSt 17, 220, 222). Das ist hier nicht der Fall; deshalb ist der Hergang der Hauptverhandlung dem Freibeweis (aufgrund der dienstlichen Äußerungen der Beteiligten) nicht zugänglich.

Die Nichtvereidigung des Zeugen verstieß gegen das Gesetz. Hierauf kann das Urteil beruhen, weil das

Schwurgericht die - den Tathergang betreffende -

Aussage als eidlich gewertet hat (UA S. 7, 9).

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