Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 16.10.1973 – 1 StR 401/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR_401/73 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Hausgehilfin Barbara 2 EEEEEBD zeborene SED aus EEE, geboren an ME 943 ir SE.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Richter am Landgericht bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekre tür
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 6. Februar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, Ihre Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil eine Verfahrensrüge durchgreift,.
An der Hauptverhandlung des Schwurgerichts nahm die Schöffin Elfriede Korn teil. Sie war anstelle des Schöffen Inderst getreten, der von der Teilnahme an der Sitzung wegen Durchführung einer Kur entbunden worden war. Die Revision hält die Dienstbefreiung für ungerechtfertigt. Sie beanstandet außerdem mit Recht, daß hierüber - wie die Akten ergeben - der Vorsitzende der 2. Strafkammer, nicht aber der Schwurgerichtsvorsitzende entschieden hat.
Dieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz. Da der Zusammentritt des Schwurgerichts bereits bestimmt war, entfiel die Zuständigkeit des Strafkammervorsitzenden; nach der Sondervorschrift des § 83 Abs. 4 GVG hatte der Vorsitzende des Schwurgerichts gemäß §§ 77 Abs. 3 Satz 3, 54 GVG die Entscheidung zu treffen, ob der Schöffe Inderst von der Teilnahme an der Sitzung zu entbinden war (BGH MDR 1959, 55 Nr. 86 = LM GVG § 77 Nr. 8). Allein er hätte nach pflichtgemäßem Ermessen auch darüber befinden müssen, ob sogleich nach Eingang des Befreiungsgesuchs oder aber - wie die Revision meint - erst später (nach Klärung des Zeitpunkts, an dem die Kur beginnen sollte) über die Entbindung vom Schöffendienst zu entscheiden war.
Die Besetzungsrüge führt deshalb schon aus dem angegebenen Grund zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 1 StPO). Der Senat brauchte nicht darüber zu entscheiden,
ob die Dienstbefreiung des Schöffen gerechtfertigt gewesen wäre,
Pfeiffer Loesdau Mösl
Woesner Zipfel