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BGH Urteil vom 09.10.1973 – 1 StR 426/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

ı StR 426/73 Alan. ?2

in der Strafsache gegen

den kaufmännischen Lehrling Frank S EEE

aus NEE, geboren am EEE 1955 in TE,

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung. vom 9. Oktober 1973,an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ED i: GENE

als Verteidiger des Angeklagten

Justizobersekretär Ep

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 1. März 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Er rügt die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde bedarf keiner Erörterung, weil die Sachrüge durchgreift.

1. Die Jugendkammer hat festgestellt:

Der sechzehnjährige Angeklagte wurde in einen Lokal von dem gleichaltrigen Gerald MB und dessen Zechgenossen gehänselt und beleidigt. Als er und seine beiden Begleiter aufbrachen, sagte der Angeklagte, der ein Schnappmesser bei sich trug, erregt zu WW: "Wenn ich dich erwische, steche ich dich ab." Über diese Äußerung, die "als Witz" aufgefaßt wurde, lachte MP in aufreizender Weise. Während der Angeklagte das Lokal durch den Seitenausgang verließ, gingen ME und drei aus seiner Tischrunde durch den Hauptausgang hinaus, um den Angeklagten wegen seiner Äußerung zur Rede zu stellen. MB cing auf den Angeklagten zu und blieb vor ihm stehen. In einiger Entfernung stellten sich die drei Begleiter MW, die "daran dachten, daß es zu einer Schlägerei kommen könnte", im Halbkreis hinter

ihm auf. ME stieß den Angeklagten mit der Hand gegen die Brust und sagte sinngemäß: "Was, du willst mich stechen?" Dann schlug er dem Angeklagten die Glut von der Zigarette. Der Angeklagte, der darüber wütend war und damit rechnete, daß VOM ihn schlagen werde, zog sein Messer und stieß es MW in die linke Brustseite. Anschlie-Bend lief er davon. Er wurde von den Freunden MB verfolgt und zusammengeschlagen. Me wurde durch den Stich des Angeklagten lebensgefährlich verletzt.

Die Jugendkammer hat angenommen:

Zwar habe MB mit dem Stoß vor die Brust und dem Abschlagen der Zigarettenglut einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff geführt. Diesen Angriff habe aber der Angeklagte - wenn auch unvorsätzlich- durch seine Äußerung, er werde Mi» abstechen, wenn er ihn erwische, provoziert. Der Angeklagte habe sich deshalb mit bloßer Schutzwehr begnügen müssen. Es sei ihm möglich und zuzumuten gewesen, durch Rückkehr in das Lokal auszuweichen. Allenfalls habe er MW nit dem Messer drohen dürfen. Seine aktive Gegenwehr durch Zustechen habe das erforderliche Maß der Verteidigung überschritten,

2. a) Daß eine Notwehrsituation vorlag, ist nicht zweifelhaft. Die Jugendkammer hat allerdings verkannt, daß der gegenwärtige Angriff MW nicht in den Handlungen gefunden werden kann, die bereits abgeschlossen waren, als der Angeklagte sich zur Wehr setzte, Diese Handlungen waren aber eindeutige Indizien für unmittelbar bevorstehende weitere Tätlichkeiten. Ihnen durfte der Angeklagte entgegentreten.

Sein Handeln war, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, vom Zwecke der Verteidigung mitbestimmt. Daß daneben andere Motive eine Rolle spielten, führt nicht zur Verneinung des subjektiven Rechtfertigungselements der Notwehr (vgl. BGHSt 3, 194, 198; BGH, Urteil vom 27. Juli 1971 -1 StR 104/71-, wiedergegeben bei Dallinger MDR 1972, 16; BGH, Urteil vom 19. Juni 1973 -1 StR 119/73-).

b) Die Ansicht der Jugendkammer, der Angeklagte habe den Angriff MEN provoziert, deshalb habe er sich mit Schutzwehr begnügen müssen, begegnet durchgreifenden Bedenken. Als er, erregt über die Beleidigungen und Sticheleien, zu denen er keinen Anlaß gegeben hatte, beim Aufbruch äußerte, er werde MED abstechen, wenn er ihn erwische, reagierte er als Provozierter. Seine Äußerung gab als verbales Zurückschlagen demjenigen keinen Anlaß zum Angriff, der es -in wohl zutreffender Einschätzung seiner wahren Bedeutung- nur "als Witz" ansah und mit einem aufreizenden Lachen quittierte.

c) Da für den Angeklagten die Möglichkeit gerechtfertigter Abwehr nicht eingeschränkt war, kann die von ihm gewählte Verteidigung nicht deshalb beanstandet werden, weil er sie “in aktiver Gegenwehr" führte. Ob er sich durch sofortiges Zustechen mit dem Messer wehren durfte, ist eine Frage, die der Senat nicht abschließend beantworten kann.

‚las zur Verteidigung erforderlich ist, rich nach den gesamten Umständen, unter denen Ansrill ums Ver teidigung stattfinden, insbesondere also nach der Stärke und dem Ziel des Angriffs, der Gefährlichkeit des Angreifers und seines Vorgehens und nach den Mitteln, die für die Abwehr zu Gebote stehen. Unter mehreren Abwehrmöglichkeiten darf der Angegriffene diejenige wählen, die eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten 1äßt. Auf das Risiko (erstmaliger oder weiterer) Verletzungen oder eines ungewissen Ausgangs bei Anwendung eines schonenderen Verteidigungsmittels braucht er sich nicht einzulassen (BGHSt 24, 356, 358; BGH GA 1969, 23, 24; BGH, Urteil vom 19. Juni 1973 -1 StR 119/73-; BGH, Urteil vom 1. März 1960 -5 StR 646/59-, wiedergegeben bei Pfeiffer/Maul/ Schulte, StGB § 53 Anm. 3%).

Die knappen Feststellungen der Jugendkammer geben keine ausreichende Antwort auf die Frage, wie die Umstände aussahen, als der Angeklagte zustach, Insbesondere bleibt offen, mit welcher Intensität und mit welchen Mitteln MW noch weiter gegen den Angeklagten vorgehen wollte und ob die hinter ihm stehenden Jugendlichen zum Eingreifen bereitstanden, wenn der Angriff auf Gegenwehr stieß, Ts ist nicht ausgeschlossen, daß ein bloßes Drohen mit der Waffe oder ihr weniger gefährlicher Einsatz möglich und ausreichend gewesen wäre, Der Senat hebt deshalb das angegriffene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.

3. Für den Fall, daß in der neuen Hauptverhandlung festgestellt werden sollte oder nicht ausgeschlossen werden kann, daß -£für die rechtliche Würdigung erhebliche- irrtümliche Vorstellungen und Annahmen des Angeklagten im Spiele waren, wird auf die Erörterung der wesentlichen Irrtumsfälle in BGH GA 1969, 23, 24 hingewiesen.

Wird der Angeklagte erneut wegen versuchten Totschiagss verurteilt, werden die Voraussetzungen des § 213 3702 zu prüfen sein (vgl. BGH NJW 1956, 756, 757). Zwar dar? Sas in

§ 18 Abs. 1 JGG festgesetzte NMindestmaß der Jugendstrafe auch dann nicht unterschritten werden, wenn neben mildernden Unständen noch andere Strafmilderungen nach allgemeinem Strafrecht in Betracht kommen. Ein solches Zusammentreffen (vgl. dazu BGH aa0; BGHSt 16, 360; 21, 57) kann aber von Einfluß auf die Frage sein, ob die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich ist (Dallinger/Lackner, JCGG 2. Aufl. § 18 Ran. 2).

Pfeiffer Loesdau Mösl

Pikart Herdegen