Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 02.10.1973 – 2 StR 294/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt Michael GC EEE zus nam, geboren am. ED 1535 in za,

wegen Unzucht mit Männern

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

2. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des ‘Landgerichts in Mainz vom 30. November 1972 l. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Unzucht mit Männern unter 21 Jahren in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit

einer weiteren Unzucht mit Männern unter 21 Jahren (88 175 Abs. I Nr. 1, 73, 74 StGB) schuldig ist,

2. im Ausspruch über die Strafen in den Fällen CD und und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe as

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Teilaufhebung des Strafausspruchs.

1. Die im Schriftsatz vom 26. Juli 1973 erhobenen Verfahrensrügen sind verspätet und daher unzulässig (§ 349 Abs. 2, § 345 Abs. 1 StPO). Die in der Revisionsbegründung vom 12. Februar 1973 erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung ist unbegründet. Dem Landgericht brauchte sich eine weitere Aufklärung nicht aufzudrängen.

2. Soweit das Landgericht die Taten des Angeklagten als Unzuchttreiben mit Männern unter 21 Jahren (in den Fällen CD und SCHEEEB jeweils als fortgesetzte Handlung) angesehen hat, ist darin kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennbar. Unrichtig ist dagegen die Beurteilung des Verhältnisses, in dem die Taten in den Fällen CD und SCHE zueinander stehen. Die Strafkammer nimmt insoweit Tatmehrheit an. ‚In Wirklichkeit sind beide jedoch in -gleichartiger- Tateinheit begangen worden. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte fortgesetzt mit CD wechselseitig onaniert und auch Zungenküsse ausgetauscht. Mindestens bei den letzten fünf Einzelakten dieser fortgesetzten Tat hat er zugleich die Unzucht mit SED getrieben. Der Angeklagte, C@MEMD und SCHE haben sich jeweils ausgezogen, gemeinsam in ein großes Bett gelegt und dort wechselseitig, jeder mit jedem bis zum Samenerguß miteinander onaniert (UA Bl. 11). Dieses Tun gegenüber Cap und SEE ist eine Handlung in natürlichem Sinne. Da der Angeklagte dadurch mehrfach gegen die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 1 verstoßen hat, ist zwischen beiden Fällen -gleichartige- Tateinheit gegeben (vgl. BGHSt 1, 20; 6, 81). Der Senat hat den Schuldspruch

entsprechend geändert. Die Änderung hat die Aufhebung des Strafausspruchs in diesen Fällen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die Strafe im Falle Se@@B wird nicht berührt.

Schumacher willms Kirchhof Müller Meyer