Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 13.09.1973 – 5 StR 457/73
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 457/73 4,85,73
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Baumaschinenschlosser
“olf-Rüdiger HB us AED, Geboren om ie 1950 ir Tu Xi - Hp,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 13.September 1973 gemäß § 349 Absatz 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen: «
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 15.Mai 1973,
a) soweit der Angeklagte wegen schweren Naubes verurteilt worden ist, im Schuld- und Strafausspruch und
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
D
. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Auf die von der Revision allein erhobene Sachrüge ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes nach § 250 Abs.1 Nr.1 StGB verurteilt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Stellungnahme ausgeführt:
"Nach den Urteilsfeststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die bei der Tat benutzten beiden 'Gastrommelrevolver'!' nur unter Vorspiegelung der Gebrauchsbereitschaft zur Binschüchterung der Opfer verwendet wurden. Das genügt nicht für die Annahme eines schweren Raubes nach
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§ 250 Abs.1 Nr.1 StGB (BGHSt 4,125,127). Im Sinne dieser Vorschrift führt der Täter eine Waffe nur dann bei sich, wenn sic als Waffe im sogenannten technischen Sinne gebrauchsbereit ist, d.h., wenn der Revolver geladen
ist oder wenn wenigstens bei der Tat Munition bereitgehalten wird (BGHSt 3,229,233); soweit die Schußwaffe als Waffe im sogenannten nichttechnischen Sinne verwendbar ist, muß der Täter mit der Möglichkeit rechnen, sie zum Schlagen oder Stoßen zu benutzen (BGHSt 4,125,127; 13,259,260). An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof trotz der Neuregelung des § 244 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 StGB durch das Erste Strafrechtsreformgesetz festgehalten (BGHSt 24,276,278). Feststellungen in der einen oder anderen Richtung sind nicht getroffen. Auch dem Urteilszusammenhang läßt sich dafür nichts entnehmen. %s ist deshalb nicht auszuschließen, daß das Landgericht zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen des 8 250 Abs.1 Nr.1 StGB ausgegangen ist."
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Der Senat tritt dem bei. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls läßt im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Es erscheint auch ausgeschlossen, daß die Bemessung der insoweit erkannten Geldstrafe von der gleichzeitigen Verurteilung wegen schweren Raubes beeinflußt worden ist.
Sarstedt Schmidt Herrmann
Fleischmann Schuster
V