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BGH Urteil vom 28.08.1973 – 1 StR 258/73

1. Strafsenat

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‚BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES.

1_ StR 258/73 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Angestellten Karl-Heinz WEGE zus EEE geboren an 921 in TEE / Thüringen,

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 1973, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Mayer, Dr. Woesner als beisitzende. Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED . als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Karl-Heinz WOHEEEEEED wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Juni 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. soweit der Angeklagte und seine mitangeklagte

. Ehefrau Ilse WED, czev. ME, im Falle II B 2 der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlichen Betruges zum Nachteil der Kreissparkasse COEEEEEEED verurteilt worden sind,

2. im gesamten Strafausspruch gegen beide Angeklagte.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Karl-Heinz WORD wesen gemeinschaftlichen Betrugs in vier Fällen und wegen eines Vergehens der verbotenen Berufsausübung zur. Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachbeschwerde teilweise Erfolg.

Soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 145 c

StGB (II B 1) sowie wegen gemeinschaftlichen Betrugs

zum Nachteil des Kaufmanns Aug (11 B 5), der Firma FEB (11 B 4) und der Firma CB (11 B 5) verurteilt worden ist, läßt der Schuldspruch Rechtsfehler nicht erkennen. Dagegen hält die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges zum Nachteil der Kreissparkasse CE (11 B 2) der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach den zu diesem Fall getroffenen Feststellungen haben sich der Angeklagte und seine mitangeklagte Ehefrau am 18. Mai 1966 ein Darlehen der Kreissparkasse GENERIEREN in Höhe von 70 000,- DM dadurch erschwindelt, daß sie die Sicherungsübereignung eines aus Zugmaschine mit Auflieger bestehenden Sattelzuges versprachen, obwohl sie nicht in der Lage waren und auch nicht beabsichtigten, diese Zusage hinsichtlich des Aufliegers einzuhalten (UA S. 43, 46, 97). Sie übereigneten lediglich die - von ihnen im Juni 1966 voll bezahlte - Zugmaschine, während die Kreissparkasse das Eigentum an dem Auflieger nicht erlangte (UA S. 49). Dieses Fahrzeug, das die Angeklagten im April 1966 zur Kommission übernommen hatten, wurde von ihnen zwar mehrere Monate nach der Auszahlung des Darlehens über die Firma WED & "EEE angekauft, aber nicht vollständig bezahlt, so daß die Lieferfirma seine Rückgabe betrieb (UA S. 45/46). Der von den Angeklagten bewußt herbeigeführte Schaden bestand darin, daß der Kredit nur teilweise abgesichert war (UA S. 49, 97).

Diese Feststellungen bilden für die Verurteilung wegen Betruges schon deshalb keine tragfähige Grundlage, weil sie, soweit die innere Tatseite in Betracht kommt, mit dem übrigen Urteilsinhalt nicht vereinbar sind. Die Strafkammer geht insgesamt davon aus, daß die seit 1965 unternommenen Bemühungen der Angeklagten, ein ordentliches Geschäft aufzubauen, zunächst Erfolg hatten und daß es erst im Laufe des Jahres 1966 zu Schwierigkeiten beim Absatz von LKW-Anhängern (UA S. 18) und später auch bei Durchführung des Fuhrgeschäfts (UA S. 19) kam. Die finanzielle Lage der Betriebe war allerdings durchweg an-

gespannt und verschlechterte sich zusehends (UA S. 21). Schon im August 1966 zeichnete sich die wirtschaftliche Bedrängnis deutlich ab (UA S. 24). Das Urteil hält den Angeklagten jedoch zugute, daß sie ihre finanzielle Lage - möglicherweise aus Unerfahrenheit oder übertriebenem Optimismus -— zu günstig beurteilten (UA S. 77), und legt ihnen erst von "spätestens Ende

damit gerechnet hätten, eingegangene Verpflichtungen nicht mehr erfüllen zu können und damit möglicherweise auch die hinzukommenden Gläubiger zu schädigen (UA S. 34/35, 50, 78). Danach muß unterstellt werden, daß die Angeklagten vor Ende Oktober 1966 nicht nur im allgemeinen die Absicht hatten, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen, sondern daß ihnen auch die Möglichkeiten dazu nicht verschlossen waren. Damit verträgt es sich nicht, wenn das Landgericht bereits für einen Zeitpunkt Angeklagten, die damals noch über Barmittel und Kreditmöglichkeiten verfügten (vgl. UA S. 18, 23/24), weder in der Lage noch willens gewesen seien, die gegebene Kreditsicherungszusage zu erfüllen, zumal nicht einmal festgestellt wird, bis wann die versprochene Sicherungsübereignung erfolgen sollte (UA S. 46/47). Damit fehlt es an einer rechtlich einwandfreien Feststellung der für die Anwendung von § 263 StGB erforderlichen Schä-

- digungsabsicht,

Das Vorliegen einer solchen Absicht ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den teilweise unwahren Einzelangaben des Kreditantrages (UA S. 46) oder aus

den nachträglichen Verschleierungshandlungen der Ange-

‚ klagten (UA S. 48, 96/97). Selbst der Annahme einer Absicht, das Vermögen der Kreditgeberin zumindest zu gefährden, steht hier nicht nur die zu unterstellende ‘generelle Zahlungsbereitschaft der Angeklagten entgegen, sondern auch der von ihnen nach den Feststellungen konkret unternommene Versuch, das Sicherungsgut vollständig für die Kreditgeberin zu erwerben.

Im Falle II B 2 unterliegt das Urteil nach alledem der Aufhebung und Zurückverweisung. Dasselbe gilt für den gesamten Strafausspruch, weil das Landgericht den Fall II B 2 als den schwerstwiegenden angesehen hat (UA S. 120, 121).

Nach § 357 StPO ist die Aufhebung und Zurückverweisung zudem auf die mitverurteilte Ehefrau zu erstrecken, die kein Rechtsmittel eingelegt hat.

In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter u.a. auch Gelegenheit haben, im genannten Falle zur Person des Geschädigten sowie über Zeitpunkt und Art der Täuschungshandlungen unter Berücksichtigung des genauen Inhalts der Kreditabsprache nähere Feststellungen zu treffen.

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem in der Verhandlung gestellten Antrag des Generalbundesanwalts.

Loesdau Mösl Pikart

zugleich für Herrn RiBGH Mayer, der wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert ist zu unter- Woesner

schreiben.