Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 23.08.1973 – 4 StR 324/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4_StR_324/73 BESCHLUSS in der Strafsache
an ED 1955 in ME Mecklenburg,
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 1973 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die
Richter Börtzler, Dr.Dr. Spiegel, Buddenberg und Salger beschlossen:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Zweibrücken
zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe§
I. Der Angeklagte ist durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 29. Januar 1962 gemäß § 1708 BGB a.F, zur Zahlung von Unterhalt an ein uneheliches Kind verurteilt worden. Auf Abänderungsklagen ist in den Jahren 1965 und 1966 die von ihm an das Kind zu zahlende Unterhaltsrente ebenfalls durch Versäumnisurteile jeweils erhöht worden.
Wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ist der seine Vaterschaft bestreitende Angeklagte am 17. Januar 1973 vom Schöffengericht Kaiserslautern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Berufung hat das Landgericht Kaiserslautern mit Urteil vom 19. Februar 1973 verworfen. Es hat dabei die Auffassung vertreten, daß im Hinblick auf die Neuregelung der Rechtsverhältnisse der nichtehelichen Kinder durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I 1243) die Einholung eines erbbiologischen Gutachtens
nicht erforderlich sei. Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juli 1970 stelle "allein schon der vom Angeklagten aufgezeigte Ungehorsam gegen die zivilrechtlichen rechtskräftigen Unterhaltstitel eine Unterhaltspflichtverletzung im Sinne des § 170 b StGB" dar.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken, das über die Revision des Angeklagten zu entscheiden hat, ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Strafkammer gegen ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen habe, weil sie es unterlassen habe, über die Abstammung des nichtehelichen Kindes ein erbbiologisches Gutachten einzuholen. Es vertritt die Auffassung, daß der Strafrichter auch nach dem 1. Juli 1970 in einem Strafverfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung die Vaterschaft des nichtehelichen Vaters selbständig festzustellen habe, ohne an die vor diesem Zeitpunkt auf Zahlung von Unterhalt ergangenen zivilrechtlichen Urteile gebunden zu sein. Es möchte daher das Berufungsurteil aufheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
So zu entscheiden, sieht sich das Oberlandesgericht Zweibrücken durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 21. Juni 1972 - 1 Ss 488/71 - gehindert. Es hat deswegen die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
"Hat der Strafrichter im Strafverfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 b StGB die Vaterschaft des Angeklagten selbständig zu prüfen, ohne an eine vor dem 1. Juli 1970 ergangene rechts-
Ah
kräftige zivilgerichtliche Verurteilung des Ange-
klagten zur Leistung von Unterhalt nach § 1708 BGB a,F. gebunden zu sein?"
II. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.
Die Voraussetzungen zum Verfahren nach § 121 Abs. 2 GVG liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur vor, wenn die Rechtsansicht des (Bundesgerichtshofs oder) Oberlandesgerichts, von der das vorlegende Gericht abweichen will, Grundlage der früheren Entscheidung war (BGHSt 7, 314/315; 11, 31, 34; Beschluß vom 12. September 1961 - 5 StR 141/61 -, inhaltlich kurz wiedergegeben in NJW 1961, 2184 unter Nr. 37; vgl. ferner auch BGHSt 15, 78, 81; 18, 324, 325/326). Das ist bei einer Revisionsentscheidung dann der Fall, wenn diese Entscheidung in ihrem Ergebnis (Aufhebung des angefochtenen Urteils oder Ver-
werfung der Revision) auf der fraglichen Rechtsansicht beruht,
Das trifft in der vorliegenden Sache für das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 21. Juni 1972 nicht zu. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Falle war der damalige Angeklagte durch ein im Jahre 1965 ergangenes Versäumnisurteil gemäß § 1708 BGB a.F. zur Zahlung von Unterhalt an ein uneheliches Kind verurteilt worden. Weil er keine Zahlungen leistete, wurde er vom Schöffengericht wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt; die Berufung des Angeklagten wurde vom zuständigen Landgericht am 21. Juli 1971 verworfen.
Mit der Revision rügte sodann der damalige Angeklagte in verfahrensrechtlicher Hinsicht, daß zu Unrecht ein erbbiologisches Gutachten und ein Blutgruppengutachten zweier Ärzte verlesen worden seien, obwohl es sich nicht um Gutachten öffentlicher Behörden gehandelt habe. Das Oberlandesgericht erklärte zwar diesen Verfahrensverstoß für gegeben, führte dann aber aus, daß er nicht zur Urteilsaufhebung führen könne, weil auf ihm das angefochtene Urteil nicht beruhe. Denn - und das ist in der Tat die Rechtsansicht, von der jetzt das Oberlandesgericht Zweibrücken abweichen will - nach den Vorschriften des am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Nichtehelichengesetzes komme dem seinerzeitigen, gemäß § 1708 BGB a.F. erlassenen Versäumnisurteil die Wirkung eines Statusurteils gemäß § 1600 a BGB n.F. zu, das für und gegen alle wirke; an dieses Urteil sei der Strafrichter gebunden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat dann aber nicht etwa mit dieser Begründung die Revision verworfen. Es hat vielmehr aus sachlich-rechtlichen Gründen anderer Art (daß nämlich die Fähigkeit des Angeklagten zur Leistung von Unterhalt in der in Rede stehenden Zeit und andere damit im Zusammenhang stehende Umstände nicht ausreichend geklärt seien) das angefochtene Urteil im Schuldspruch aufgehoben. Da somit das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main nicht auf der vom Oberlandesgericht Zweibrücken jetzt abgelehnten Rechtsansicht beruht, ist dieses Gericht nicht an der von ihm ins Auge gefaßten Entscheidung gehindert.
Diese Entscheidung des Senats entspricht der Auffassung des Generalbundesanwalts, der im übrigen noch
v
dahingehend Stellung genommen hat, daß er sich auch in der Sache der in dem Vorlegungsbeschluß vertretenen Rechtsansicht nicht anschließen könnte.
Meyer Börtzler Spiegel
Buddenberg Salger