Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 12.09.1961 – 5 StR 141/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
5 StR 141/61 2176 049 “ Beschluß
In der Strafsache
gegen
den Eiergroßhändler Otto rT ED aus TEE Kreis HE, geboren am EB 1924 in vum Kreis CEEEEEEED,
wegen gemeinschaftlichen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 12.September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Sarstedt, der Bundesrichterin Dr.Koffka und der Bundesrichter Schmidt, Dr.Börker und Mayr beschlossen;
Von der Entscheidung über die in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20.Januar 1961 vorgelegte Rechtsfrage wird abgesehen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Braunschweig zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.
Gründes3g
Das Landgericht in Braunschweig als Berufungsgericht hat den Angeklagten FB wegen Beihilfe zum Betruge verurteilt, weil er die bereits rechtskräftig wegen Betruges abgeurteilten früheren Mitangeklagten N und CEEEEED beschäftigt habe, obwohl er gewußt habe, daß sie Arbeitslosengeld empfingen.
Das Oberlandesgericht Braunschweig ist der Auffassung, das Urteil lege nicht genügend dar, inwieweit der Angeklagte allein durch sein Stillschweigen Beihilfe zum Betrug geleistet haben könne, inwieweit ihn die Rechtspflicht zur Abwendung des tatbestandlichen Erfolges getroffen habe. Es meint, der Arbeitgeber, der einen Arbeitslosen beschäftige, sei weder nach den Bestimmungen des AVAVG noch nach den
- 2.
-2.:
allgemeinen Grundsätzen über die Garantensteilun; von sich aus verpflichtet, dem Arbeitsamt über Art und Dauer der Beschäftigung und Höhe der Vergütung Witteilung zu machen. Soweit es sich um die Garantenstellung nach allgemeinen Grundsätzen handele, weiche es vom Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 2.September 1951 - Ss 185/53 -
(BB 1953,833) ab. Aus diesem Grunde sei die Vorlage an
den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs.2 GVG geboten.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sinä nicht gegeben.
‚Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle betraf ebenfalls Arbeitgeber, die einen Arbeitslosen beschäftigt hatten. Das Oberlandesgericht hat ihre Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug aufgehoben unä die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen mit der Begründung, das Schöffengericht habe zwar den objektiven Tatbestand der 3eihilfe zum Betrug rechtsirrtumsfrei bejaht, es fehle aber an hinreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Zum objektiven Tatbestand der Beihilfe zum Betrug führt dabei das Oberlandesgericht Celle aus,'. die Rechtspflicht des Arbeitgebers, zu verhindern, daß dem Arbeitsamt die Tätigkeit des Arbeitnehmers unbekannt bleibe und dieser infolgedessen zu Unrecht Arbeitslosenunterstützung beziehe, ergäbe sich aus der Natur des durch den Arbeitsvertrag. begründeten Gemeinschaäftsverhältnisses. '
Da das Oberlandesgericht Celle das. verurteilende Erkenntnis des Schöffengerichts Soltau aufgehoben hat, beruht sein Urteil nicht auf der Rechtsansicht, das Schöffengericht habe die äußere Tatseite der Beihilfe zum Betrug mit Recht angenommen, von der das Oberlandesgericht Braunschweig abweichen will. Das Oberlandesgericht Celle hätte das Urteil des Schöffengerichts Soltau erst recht aufheben müssen, wenn es der Ansicht gewesen wäre, die jetzt das Oberlandesgericht Braunschweig vertreten will. Gebunden im Sinne des § 121 Abs.2 GVG an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
. - 3.
u
oder eines anderen Oberlandesgerichts ist ein überlandesgericht aber nur, soweit die in ihr geäußerte Rechtsansicht Entscheidungsgrundlage war (BGHSt 7,314). Die Entscheidung BGHSt 11,31 steht nicht entgegen. Dort hätten die früheren Entscheidungen gerade ein anderes Ergebnis haben müssen, wenn die üerichte von dem Rechtsstandpunkt ausgegangen wären, den das vorlegende Oberlandesgericht vertreten
wollte. Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag
des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt
Börker Bundesrichter Nayr kann wegen Ortsabwesenheit nicht
unterschrei»en Sarsteät