Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 08.08.1973 – 2 StR 335/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
> StR 335/73 BESCHLUSS 98.72
in der Strafsache
gegen
den Rentner Erich W GEREREEED aus TB, zeboren em. ED 1924 in Damm,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde u.a.
Der 2. Straflsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antraz des Generalbundesanwalts am 8. August 1973 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts: in Aachen vom
31. Oktober 1972 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschverdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 1972 nach der Urteilsverkündung auf die Einlegung der Revision gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 StPO). Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, haben er und sein Verteidiger den Verzicht erklärt. Die Niederschrift dieser Erklärung ist ihnen vorgelesen und von ihnen genehmigt worden. Außerdem
ist die Revision weder in der Frist des § 341 Abs. 1 5tFC eingelegt noch gemäß § 345 Abs. 1 unä 2 StPO begründet - worden.
Schumacher Kirchhof Börtzler
Baumgarten Meyer