Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 24.07.1973 – 1 StR 296/73
1. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 296/73 BESCHLUSS
fr. 73
in der Strafsache
gegen
den Rentner Anton G aus BB, Landkreis Vi, geboren am MEEEE> 1599 ir u, Landkreis TED,
wegen Mordes u.a.
ro
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24, Juli 1973 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4
StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Memmingen vom 15. November 1972 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Totschlags in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen verurteilt ist.
In diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt.
Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
II. Die weitergehende Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Gründe§
Soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt ist, war das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen, weil das Verfahrenshindernis der Verjährung besteht.
Die Verjährungsfrist betrug nach § 67 Abs. 1 StGB in der Fassung des 3. StRändG vom 4. August 1953 (BGBl I 735), die hier rückwirkend anzuwenden ist (BGHSt 21, 367, 369), fünfzehn Jahre. Sie begann am 1. Juli 1945 zu laufen denn sie war nach § 69 StGB i.V.m. Art. 2 Abs. 3 BayAhndun bis dahin gehemmt (BGHSt 2, 300, 305). Am 30. Juni 1960 endete sie. Die erste richterliche Handlung fand in dieser Sache am 31. März 1964 statt.
Eine Verlängerung der Verjährungsfrist durch das Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl I 315) oder das 9. StRändg vom 4. August 1969 (BGBl I 1065) entfällt, weil die Verjährung bei Inkrafttreten beider Gesetze bereits eingetreten war.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. Die Teilaufhebung und die teilweise Einstellung berühren den Strafausspruch nicht (lebenslange Freiheitsstrafe, vgl. § 260 Abs. 4 S. 3 StPO).
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