Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 10.07.1973 – 5 StR 251/73

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen 1. den Rentner Hugo WE zu: GE, geboren am EEE 1900 in sum, 2. die Arbeiterin Edeltraut 0 ip

geborene HE aus ED, geboren am ED 925 in EEE (Schlesien),

wegen Totschlags u.a.

ver .Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.Juli 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesserichtshof Siemer Schmitt Herrmann Fleischmann als beisitzende itlichter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der An:eklagten Ve

und Ol sen Gas Urteil des

Schwurgerichts beim Landgericht in Lüneburg vom 8.Dezember 1972 werden verworfen,

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagtergp wegen Totschlags und die Angeklagte Oi wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt, außerdem ein Jagdgewehr eingezogen.

Die Revisionen beider Angeklagten haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten Vu»

1. Die Verfahrensbeschwerde

Inwiefern die Revision des Angeklagten WW einen Verstoß gegen § 264 StPO darin erblicken will, daß "zur Widerlegung der Aussage der Angeklagten OD, soweit diese sich nicht mehr an frühere, den Angeklagten Weis belastende Momente erinnern will, auf den Inhalt von Aussagen der Kriminalbeanten Sp, PB und VORREEED abgestellt wird", ist nicht ersichtlich. Anscheinend soll nicht § 264, sondern § 261 StPO als verletzt dargetan werden. Auch eine Verletzung des § 261 StPO ist aber dem. Revisionsvorbringen nicht zu © "nehmen. Die erwähnten Zeugen sind in der Hauptverhandlung vernommen worden. Davon geht auch die Revision aus. Sie beanstandet es nur, daß in den Urteilsgründen die Bekundungen der drei Kriminalbeamten nicht wiedergegeben worden sind. Das ist aber nicht erforderlich.

2. Die Sachrüge

Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil, soweit es zunächst den Angeklagten VB betrifft, seinen gesamten Inhalt nach geprüft. Dabei haben sich keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten N] ergeben.

a) Zu Unrecht bezeichnet die Revision die Erörterungen zur inneren Tatseite als widersprüchlich. Das hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22.Mai 1973 im einzelnen dargetan. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. 5

-L-

-u-

b) Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung als Täter (eines Totschlags) wendet, ist sie ebenfalls unbegründet und haftet zu sehr am Wortlaut der Urteilsgründe, die nach ihrem Zusammenhang an der Täterschaft des Beschwerdeführers keinen Zweifel lassen. Allerdings hat in diesen Zusammenhang der Generalbundesanwalt auf folgendes hingewiesen:

"Soweit das Schwurgericht den Angeklagten WB als mitte 1ılbaren Täter bezeichnet, kann dem angesichts der getroffenen Feststellungen nicht ohne weiteres gefolgt werden. Diese Annahme setzt

- auch nach Ansicht des Schwurgerichts - voraus, daß die Angeklagte OD ohne Tötungsvorsatz gehandelt hat. Letzteres schließt das Schwurgericht nicht aus sicheren, sondern nur aus solchen Feststellungen, die es in Anwendung des Satzes 'in dubio pro reo' zugunsten der Angeklagten OD setroffen hat. Für den Beschwerdeführer WW nachteilige Schlüsse durften aus ihnen nicht gezogen werden,"

Diese Bedenken körnen dem Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Entscheidend ist, daß die Feststellungen gleichwohl die Verurteilung des Angeklagten als Täter tragen. Nach ihnen hat er Handlungen begangen, die den Tod des Opfers (mit-)verursacht haben, wobei er die Tat als eigene wollte.

c) Die Ausführungen der Revision zur Frage der Notwehr stehen im Gegensatz zu den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts.

d) Auch sonst sind keine den Angeklagten 9 penachteiligende Gesetzesverletzungen ersichtlich.

Sein Rechtsmittel war daher entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.

II. Die Revision der Angeklagten Of

Die Revision der Angeklagten OP, die nur die Sachrüge erhebt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Was die Revision dieser Beschwerdeführerin im einzelnen vorgetragen hat, bewegt sich in weiten Teilen nicht auf rechtlichem Gebiet, sondern will die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts durch eigene, der Angeklagten günstigere, ersetzen. Das ist im Revisionsverfahren unzulässig.

Im übrigen hat der Senat das Urteil dahin geprüft, ob es Rechtsfehler zum Nachteil dieser Beschwerdeführerin enthält. Das ist nicht der Fall. Das gilt auch für die Darlegungen zu § 53 StGB. Das Schwurgericht geht davon aus, daß zwar eine Notwehrlage gegeben gewesen sei, die gewählte Verteidigung aber nicht erforderlich gewesen sei, was der Angeklagten bewußt gewesen sei. Das Schwurgericht bejaht auch, daß der Schrotthändler Kıe sich in doppelter Hinsicht eines gegenwärtigen Angriffs gegenüber Frau u

WE schuldig gemacht habe. Alsdann sagt das Schwurgericht, der Schuß auf KB stelle zwar eine Verteidigungshandlung dar, sie sei jedoch nicht erforderlich gewesen, was die Angeklagte OEM ebenfalls erkannt habe. Es ist auch im einzelnen ausgeführt worden, weshalb eine Putativnotwehr nicht in Frage komme.

Auch zum inneren Tatbestand sind Bedenken nicht vorhanden. Das Schwurgericht geht davon aus, die Angeklagte habe den Eintritt des Todeserfolges zwar nicht für möglich gehalten, bei Anspannung ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aber für möglich halten können und müssen. Dem steht nicht entgegen, daß die Angeklagte glaubte, man könne "mit der Schrotflinte Tauben und Hasen schießen ... bei einem Menschen (müßten) hingegen ... (nur) die Kugeln mit der Pinzette rausgezogen werden ..., was zwar weh tue, aber nicht gefährlich sei". Das Schwurgericht geht weiterhin

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- 0.

davon aus, daß sie das aufsrund der Erklärungen des Mitangeklagten WE >1aubt:, eines alten und im Umgang mit Waffen erfahrenen Soldaten. Das Schwurgericht sagt aber,

die Angeklagte sei 'mach ihren ... geistigen Fähigkeiten ... in der Lage (gewesen) zu erkennen, daß ein aus etwa ? m abgefeuerter Schrotschuß zu (KÜ) Tode führen könne", Auch das ist eine Feststellung, die nicht nur formelhaft ist und an die das Revisionsgericht daher gebunden ist.

Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten WW ru verwerfen und auf die Revision der Angeklagten OEEW das angefochtene Urteil, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufzuheben.

Sarstedt Siemer Schmitt

Herrmann Fleischmann