Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 09.07.1973 – 2 StR 562/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 562/73 BESCHLUSS 1 7%
in der Strafsache
gegen
den Hoteldiener Hans-Joachim H EEEED zus EMMEN, geboren am GE : 5: in TER ur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Unzucht zwischen Männern
Der 2. Stral’senat des Bundesgerichtshofs hat an 30. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. Juli 1973
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte homosexueller Handlungen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes (§ 8S 175, 176 Abs. 1 idF des 4. StRG, 73 StGB) schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer nimmt zwei selbständige Fortsetzungs-
reihen an. Das ist rechtlich zu beanstanden. lach den Feststellungen ließ sich der Angeklagte einmal von einem der beiden Jungen an seinem Geschlechtsteil reiben, während er jeweils in einer Hand den Geschlechtsteil je eines Jungen hielt und daran manipulierte. Hiermit lag somit eine natürliche Handlungseinheit vor. Treffen aber mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt zusammen, der auf einer
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einzigen Willensbetätigung beruht, su stehen sie insgesamt zueinander im Verhältnis der Tateinheit (BGHSt 6, 31). Da der Angeklagte sich auch nach einem Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO nicht anders hätte verteidigen können, hat
der Senat selbst den Schuldspruch entsprechend geändert, wobei die Fassung des 4. Strafrechtsreformgesetzes zu beachten war. Die Änderung hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
Da die einheitliche Tat sich über die Verurteilung vom 21. Februar 1972 hinaus erstreckte, kommt die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nicht in Frage.
Wenn auch nach den bisherigen Feststellungen verminderte Zurechnungsfähigkeit fernliegt, wird dies im Rahmen der Straffrage doch erneut zu prüfen sein.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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