Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 05.07.1973 – 4 StR 289/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR 289/73 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Michael HE zus DEE ED, geboren am up 1941 in DA,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2. den Kraftfahrzeugschlosser Helmut K GEB aus
GEB geboren an EEE 1941 in Due oaw.,
wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes u.a.
A
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Mayr, Hürxthal, Salger als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht gg als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE, GE, als Verteidiger des Angeklagten 0] Justizangestellter - als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Juni 1972 mit den Feststellungen aufgehoben
a) in den Einzelstrafaussprüchen gegen die beiden Angeklagten für den gemeinschaftlichen Autostraßenraub in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr,
b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-. rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Das Landgericht hat die beiden Angeklagten des gemeinschaftlichen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie hierzu in Tatmehrheit des gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig befunden. Es hat deswegen den Angeklagten Kzur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten HB unter Einbeziehung anderer rechtskräftig erkannter Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Außerdem hat es beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und bezüglich des Angeklagten Hg die in
einem der früheren Urteile angeordnete Untersagung der Berufsausübung bestätigt.
Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß es sich bei dem Autostraßenraub um einen minder schweren Fall handele. Die Einzelstrafen für diese Tat in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr hat es für den
Angeklagten Hg auf drei Jahre und sechs Monate, für
den Angeklagten KB auf zwei Jahre und sechs Monate festgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur dagegen, daß das Landgericht einen minder schweren Fall des Autostraßenraubes angenommen hat. Sie ist wirksam auf die Einzelstrafaussprüche wegen des Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr beschränkt.
II. Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Ob die Voraussetzungen, unter denen für eine bestimmte Straftat mildernde Umstände (soweit in der betreffenden Strafvorschrift vorgesehen) oder minder schwere Fälle (soweit, wie bei § 316 a StGB, ins Auge gefaßt) angenommen werden können, völlig übereinstimmen, ist in Rechtsprechung und Schrifttum bestritten (be-Jahend Schönke/Schröder StGB 16. Aufl. vor § 13 Rz. 44; verneinend Dreher StGB 33. Aufl. § 13 Anm. 9, Maurach Deutsches Strafrecht AT 4. Aufl. S. 832, Jeschek Lehrbuch des Strafrechts AT 2. Aufl. S. 642 und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGHSt 4, 8; NJW 1966, 894 -). Übereinstimmung besteht jedenfalls darin, daß es für die Annahme mildernder Umstände oder eines minder ‚ schweren Falles nicht ausreicht, daß bestimmte einzeine Umstände zugunsten des Täters sprechen. Entscheidend ist vielmehr, daß bei der Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände - sowohl des äußeren Geschehens als auch der persönlichen Verhältnisse des
Täters (der Art seiner Persönlichkeit, seines Vorlebens, seiner Motive, seines Tatverhaltens usw.) - die zur Aburteilung stehende Tat so weit in ihrem Gewicht unter den regelmäßig vorkommenden Fällen der betreffenden Art liegt, daß ersichtlich nach dem Willen des Gesetzes der regelmäßig vorgesehene Strafrahmen zu hart wäre. Nach der oben angeführten Auffassung des Bundesgerichtshofs und der ihm Zustimmenden müssen hierbei bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist (anders als bei der Entscheidung über das Vorliegen mildernder Unstände), diejenigen persönlichen Verhältnisse und Unstände des Täters, die nicht unmittelbar seine Tatschuld betreffen - besonders regelmäßig sein Verhalten nach der Tat -, unberücksichtigt bleiben. Der Umstand, daß das Gesetz das Mindestmaß des in Betracht kommenden Regelstrafrahmens bewußt hoch festgesetzt hat - im Falle
des § 316 a StGB mit fünf Jahren Freiheitsstrafe -, berechtigt nicht dazu, bei der Annahme eines minder
schweren Falles großzügiger zu verfahren, als allgemein geboten.
Hiernach wer es in der vorliegenden Sache fehlerhaft, daß das Landgericht einen minder schweren Fall des Autostraßenraubes allein mit der Begründung angenommen hat, die Angeklagten hätten ihren Angriff nicht auf Leib und Leben, sondern "nur" auf die Entschlußfreiheit des in seinem Kraftwagen fahrenden Sparkassendirektors Benz gerichtet (UA S.16). Übrigens ist im § 316 a StGB der Angriff auf die Entschlußfreiheit eines Kraftfahrzeugführers demjenigen auf seinen Leib oder sein Leben rechtlich gleichgesetzt. Erfahrungsgemäß sind auch in Fällen von Autostraßenraub die Angriffe gerade auf die Entschlußfreiheit und nicht auf Leib oder Leben des Kraftfahrzeug-
führers recht häufig. Dadurch allein, daß der Angriff "nur" auf die Entschlußfreiheit des Opfers gerichtet ist, unterscheidet sich also ein Autostraßenraub nicht von den "Normalfällen" dieser Straftat.
Fehl geht insbesondere der Hinweis des Landgerichts (UA S.16 unten) auf den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muß. Dieser Satz ist allein für die Feststellung der maßgebenden Tatsachen, nicht aber für die rechtliche Bewertung der festgestellten Tatsachen von Bedeutung.
Das Landgericht hätte auf die für die Bemessung der Strafe sonst bedeutsamen Umstände nicht erst bei der eigentlichen Strafzumessung eingehen dürfen. Es hätte sich vielmehr damit bei der Entscheidung darüber befassen müssen, ob der für minder schwere Fälle geltende Ausnahmestrafrahmen oder der Regelstrafrahmen zu Grunde zu legen ist.
Hier spricht schon das äußere Tatgeschehen kaum dafür, daß sich der festgestellte Autostraßenraub in seinem Gewicht deutlich von den Durchschnittsfällen dieser Art zugunsten der Täter abhebe. Das Vorgehen der beiden Angeklagten gegen Bf war keineswegs ungefährlich. Die Angeklagten hatten sich nach Art von Berufsverbrechern mit einer Schußwaffe und mit sonstigen Verbrecherwerkzeugen (Handschuhe, Gesichtsmasken, Wäscheleine zur Fesselung des Opfers) ausgerüstet und diese teilweise auch verwendet. Sie haben, worauf sie von vornherein ausgingen, eine sehr erhebliche Beute gemacht.
Zudem sind beide Angeklagte schon oft und - jedenfalls HB - erheblich, wenn auch nicht einschlägig,
vorbestraft. Sie haben die Tat lange geplant, sogfältig vorbereitet und kaltblütig durchgeführt.
Nach allem kann für beide Angeklagte der Einzelstrafausspruch für den Autostraßenraub mit den tateinheitlich zusammentreffenden weiteren Taten nicht bestehen bleiben.
2. Die Aufhebung je eines Einzelstrafausspruchs hat die Beseitigung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe für beide Angeklagte notwendig zur Folge.
Damit entfallen von selbst auch die weiteren Maßnahmen (Entziehung der Fahrerlaubnis für beide Angeklagte; Bestätigung des Berufsverbots für Heise), obwohl insoweit ein Rechtsfehler nicht erkennbar ist. Auch darüber wird das Landgericht neu zu befinden haben.
Meyer Börtzler Mayr
Hürxthal Salger