Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 28.06.1973 – 4 StR 269/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
_ BUNDESGERICHTSHOF
4. 5tR 269/773 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Betonarbeiter Gregor S CD aus DEE, geboren am EEE 1957 ir var.
wegen Betruges u.a.
TR:
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß .8 349 Abs. 2 und 4 StPO am 28. Juni 1973 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Februar 1973 im Strafausspruch mit Ausnahme der wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (Fall I der Urteilsgründe) ausgesprochenen Einzelstrafe mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (I der Urteilsgründe) und wegen Betruges in zehn weiteren Fällen (II bis IV der Urteilsgründe) unter Einbeziehung zweier anderweit rechtskräftig erkannter Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
‘Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Auch die Strafzumessung für die wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe ‘von sechs Monaten. 1äßt einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht erkennen.
Dagegen können die übrigen zehn wegen Betruges ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen von je zwei Monaten nicht bestehen bleiben. Freiheitsstrafen unter sechs Monaten sollen nach § 14 Abs. 1 StGB nur noch ausnahnsweise verhängt werden. Mit dieser Vorschrift hat sich die Strafkammer im Urteil nicht auseinandergesetzt, obwohl dazu angesichts der von ihr selbst gestellten günstigen Täterprognose (UA 10, 11) hinreichend Anlaß bestand. Es läßt sich deshalb nicht ausschließen, daß sie in diesen Fällen bei richtiger Gesetzesanwendung nur Geldstrafen verhängt hätte. Dann hätten sich bei Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 2 StGB auch für die Ge-
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samtstrafenbildung und für die Frage einer Strafsussetzung zur Bewährung günstigere Möglichkeiten für den Angeklagten ergeben. _
Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal Salger