Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 20.06.1973 – 4 StR 270/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 270/73 BESCHLUSS
in der Strafsache -
gegen
den Dekorateur Günter Sp aus ToiiiiimmmmmmEp, geboren EEE 1954 in ge
wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung u.a.
Der bh, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juni 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
‚Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Januar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über ‘die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkamner des bandgerichts Hagen zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher
Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Widerstand,
fahrlässiger Körperverletzung, Unfallflucht und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis, die ihm erst . nach der abgeurteilten Tat erteilt worden war, mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Der ‚Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch, den Strafausspruch als solchen sowie die 'Entziehung der Fahr - erlaubnis richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Von Rechtsirrtum beeinflußt kann dagegen die Entscheidung des Landgerichts sein, die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen. Die Jugendkammer hat sie ‘nur damit begründet, daß auch bei Berücksichtigung der Unfertigkeit junger Menschen dieser Altersklasse weder in der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten Umstände zu finden seien, die ausnahmsweise die Strafaussetzung rechtfertigen könnten. Diese Begründung reicht in Anbetracht der Besonderheiten dieses Falles nicht aus; sie 1äßt insbesondere nicht erkennen, ob das Landgericht die "Grundsätze der Entscheidung BGHSt 24, 360, 363 beachtet hat.
Zwar 1äßt § 21 Abs. 2 JGG ebenso wie § 23 Abs. 2 StGB die Aussetzung einer Jugendstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nur ausnahmsweise zu, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Bei Jugendlichen kommen jedoch für die Entscheidung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, zum Teil andere Gesichtspunkte und Maßstäbe in Betracht, als bei erwachsenen Straftätern. Vor allem ist bei Jugendlichen ‘ der Erziehungsgedanke stärker zu berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof hat die maßgebenden Gesichtspunkte in der angeführten Bntscheidung im einzelnen dargelegt.
Das Landgericht hat eine Reihe von Umständen fest-
u gestellt, die hiernach sehr wohl als besondere im Sinne
des § 21 Abs. 2 JGG gewertet werden können. Der Angeklagte war zur Zeit der Tat 17 Jahre und vier Monate alt. Er war sowohl vor als auch nach der Tat als Lehrling gut beur-
teilt und als zuverlässiger Arbeiter geschätzt (UA S, 4).
- Die Tat hat er in einer Zeit begangen, in der er in schlechte Gesellschaft geraten war, unter deren Einfluß er, offenbar
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aber nur vorübergehend, ein Bummelleben geführt hat. Nicht zu übersehen ist, daß er ersichtlich nur dadurch zum Fahren ohne Fahrerlaubnis verführt worden ist, daß ihm sein betagter Vater ein Auto gekauft hat. Die Tat selbst trägt deutliche Züge einer unüberlegten, situationsbedingten Panikreaktion eines unreifen Jugendlichen (UA S. 17 und 22). Seine Reaktion auf das Eingreifen des Polizeibeamten war
‘ auch aus seiner Sicht ganz unzweckmäßig. Offenbar beherrschte er das Fahrzeug nicht, da er beim Bremsen auskuppelte, ‚dann die Kupplung zu schnell wieder losließ und beim Ausweichen die Lenkung verriß (UA S. 6 und 7). Es trifft also nicht zu, daß weder in der Tat noch in der Person des Angeklagten besondere Umstände zu finden seien, welche die Aussetzung der Strafe ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Ob die angeführten Umstände hier als besondere im Sinne des
§ 21 Abs. 2 JGG zu werten sind, muß allerdings der Ernmessensentscheidung der Jugendkammer überlassen bleiben, Dabei wird sie auch die erziehsrische Wirkung der angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigen können.
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