Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 05.06.1973 – 5 StR 171/73

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

. den Kaufmann Helmut ED zu: Se. geboren am EEE 19.2 in Tu (Potsdan),

. den Elektro-Mechaniker Uve PP zus Te geboren an EB 1947 in TE Kreis Tun,

wegen Hehlerei

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.Juni 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Siemer Herrmann Schuster als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr gu»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin Dr u... 0)

als Verteidigerin des Angeklagten Vogue,

Rechtsanwalt WW aus 0]

als Verteidiger des Angeklagten Pe

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten MEER und MP wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29.März 1972, soweit es diese Angeklagten verurteilt hat, samt den Fest-Stellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die

Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das lTandzericht hat die Angeklagten Mg und Fe» wegen Hehlerei, und zwar MOB wegen Hehlerei in acht, FB in ier Hüllen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, im übrigen freinsesprochen. Beide Revisionen haben Verfahrensbeschiwerden und die Sachrüge erhoben. Sie haben Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerden sind allerdings, wie der

Generalbundesanwalt zutreffend vorgetragen hat, nicht ordnungsgemäß erhoben worden (§ 344 Abs.2 StPO). Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Ansicht der Beschwerdeführer zusätzlich hätte bedienen müssen (BGHSt 2,168).

Was die Beschwerdeführer zur Sachrüge im einzelnen vorgetragen haben, ist zum Teil ebenfalls unzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet. Auf die in beiden Revisionsbegründungen enthaltene allgemeine Sachrüge mußte aber das Urteil aufgehoben werden, soweit die Angeklagten vB uns PB verurteilt worden sind.

Die Strafkammer sagt für alle Fälle der im angefochtenen Urteil behandelten Hehlerei zum inneren Tatbestand:"Es hat nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden können, daß beide Angeklagte vorsätzlich oder zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt haben" (UA $,49). Dann aber war eine Verurteilung aus §§ 259 StGB nicht möglich. Sie setzt zur inneren Tatseite Vorsatz voraus.

Es genügt auch bedingter Vorsatz. Auch dessen Vorliegen hat aber das Landgericht ausdrücklich verneint. Das mußte zur Aufhebung führen, ohne daß auf weitere Einzelheiten eingegangen werden mußte.

Die Strafkammer will die Verurteilungen nun darauf stützen, daß die Angeklagten “up wid FEB "den Umständen

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nach annehmen mußten", daß die von ihnen angekauften Sachen mittels einer strafbaren Handlung erlangt worden seien.

Auch das vermag aber die Aufhebung des Urteiles nicht abzuwenden. Die Worte "den Umständen nach annehmen muß" begründen keine Haftung für Fahrlässigkeit. Jene Wendung enthält nach herrschender Änsicht eine nach der besonderen Beweislage bei der Hehlerei vertretbare, widerlegbare Beweisregel zuungunsten des Angeklagten.Es verbleibt aber dabei, daß auch das "Annehmenmüssen" ein Stück des Vorsatzes der Angeklagten betrifft.

Fine Bestrafung nach § 259 StGB setzt voraus, daß entweder Vorsatz - sei es unbedingter, sei es bedingter - unmittelbar festgestellt oder daß von der gesetzlichen Beweisregel Gebrauch gemacht wird. Ist letzteres der Fall, so müssen die Umstände, die Tatbestandsmerkmale des § 259 StGB sind, als solche festgestellt werden. Sie unterliegen der rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Hierbei können eigene Handlungen, Unterlassungen und Überlegungen des Täters nicht in Betracht kommen. Es müssen Umstände festgestellt werden, die dem Angeklagten zur Tatzeit (nicht später) von außen her (nicht auf Grund seines eigenen Verhaltens) die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufdrängten (vgl. zu allem RGSt 55,204 und RG HRR 1941,247).

Im übrigen wird noch auf folgendes hingewiesen: Die Strafkammer ist in den Fällen II Nr.5 und 6 der Urteilsgründe jeweils zu einer selbständigen Verurteilung des Angeklagten Matschke wegen Hehlerei gekommen. Es handelt sich einmal um eine Putte aus Kunststein, die von einem

Grundstück in DENE, > HE 11, zestonlen

war, und einen antiken Kandelaber aus dem Vorgarten des

Hauses EEED. "EEE tra5c EB Die beiden

Gegenstände hat dann aber der Angeklagte MED von einem unbekannt gebliebenen Mann erworben. Unter diesen Umständen kamen nicht zwei selbständige Taten, sondern nur

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eine in Detracht. Denn es kommt hierbei nicht auf den strafbaren Vorerwert, sondern auf die Hehlereihandlung an.

us wird weiter darauf hingewiesen, daß § 358 Abs.2 StPO nicht verbietet, auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu

einem anderen Schuldspruch zu kommen. Nur dürfen die bisherigen Strafen nicht überschritten werden.

Sarstedt Schmidt Siemer

Herrmann Schuster