Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 05.06.1973 – 5 StR 123/73
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR 123/73
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Maschinenbauer Peter H GE aus A ED, Seboren om 940 in Da,
wegen Urkundenfälschung u.3.
Ver 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.Juni 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Siemer Herrmann Schuster als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr . En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte mm
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Stade vom 3.Januar 1973 im Strafausspruch wegen unbefugten Führens einer Dienstbezeichnung sowie im Gesamtstrafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht in Stade zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Führen eines nicht versicherten und nicht versteuerten Kraftwagens ohne Fahrerlaubnis wendet. Das gilt auch für die Einzelstrafe und die Maßregel, die allein auf Grund dieser Verstöße verhängt worden ist.
2, Im Falle 3/4 der Urteilsgründe dringt die Revision im Strafausspruch durch.
a) Der Schuldspruch wegen unbefugten Führens einer Dienstbezeichnung läßt keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen, der den Angeklagten beschwert. Der Angeklagte gab sich zu verschiedenen Zeiten gegenüber verschiedenen Personen als "Angehöriger" oder "Mitglied" des Militärischen Abwehrdienstes aus, nachdem er sich als "Militärischer Abwehrdienst Hp eingeführt hatte.
Er benutzte Briefbogen und einen Ausweis, die den Stempel "MAD, Bundesrepublik Deutschland" trugen. Er bestellte ein Hotelzimmer, das nur gegen Ausweis vermietet werden sollte und teilte mit, "daß alles streng geheim sei und Namen nicht genannt werden sollten". Bei diesem festgestellten Vorgehen, das einer Amtsanmaßung zumindest nahe kommt, ist die Verurteilung aus § 132 a StGB rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Die Strafe kann Jedoch in diesem Falle nicht bestehenbleiben. Das Landgericht meint, durch den Verstoß gegen § 132a StGB habe der Angeklagte "die Rechtsordnung in einer Art und Weise angegriffen, wie sie mit anonymen Drohungen mit Gewalt gegen öffentliche Einrichtungen vergleichbar ist". Wie die Feststellungen ergeben, hatte das Vorgehen des Angeklagten mit Angriffen dieser Art nicht die geringste Ähnlichkeit. Es ist deshalb unerfindlich, wie das Landgericht auf diesen Straferschwerungsgrund verfallen ist.
3. Die Einzelstrafe wegen der Verkehrsdelikte und der Urkundenfälschung sowie der Maßregelausspruch sind von der nunmehr aufgehobenen Strafe ersichtlich nicht beeinflußt. Sie konnten daher bestehenbleiben.
4. Zur Verhandlung über die Einzelstrafe wegen unbefugten Führens einer Dienstbezeichnung und über die Gesamtstrafe verweist der Senat die Sache nach § 354 Abs.3 StPO an das Schöffengericht zurück, weil die bisherige Strafhöhe nicht überschritten werden kann (§ 358 Abs.3 StPo). Daß der Fall keine besondere Bedeutung hat, die eine erneute Hauptverhandlung vor der Strafkamner rechtfertigen würde, hat sich jedenfalls nach der ersten Hauptverhandlung herausgestellt.
"je Entscheidung entspricht dem Antrage des heneralibundesanwalts,
Sarstedt Schmidt Siemer
Herrmann Schuster