Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 23.05.1973 – 2 StR 98/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 98/73 u BESCHLUSS us |
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrzeugschlosser Karl F EEE aus VORN, geboren. an @B. = 1939. in VE |
_ wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag. des Generalbundesanwalts ‚und nach Anhörung des Beschwerde-
führers am 23. Mai 1973 gemäß 8 39. Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das ‚Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Limburg (Lahn) vom 10. Oktober 1972. ‚im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu. aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ' das Schwurgericht zurückverwiesen. . |
Die weitergehende Revision wird verworfen.
G EUR de-:
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit- Todesfolge sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier. Jehren.
2. ad fünf Monaten verurteilt. .
'Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen. Rechts.
2 Soweit sich sein Rechtsmittel gegen den _ Schuldspruch richtet, ist es offensichtlich unbegründet: Der Strafaus-
spruch muß jedoch. aufgehoben werden. Er beruht auf einer .
Verletzung des in §§ 49, 58 Abs. 1, § 60 Abs, 2 und § 61 BZRG ausgesprochenen Verwertungsverbots. Vom Schwur- ' gericht ist das Vorliegen mildernder Umstände im Sinne.
des § 228 StGB unter anderem mit der Begründung verneint. worden, daß.der Angeklagte bereits früher mehrfach wegen erheblicher körperlicher Mißhandiung anderer Menschen be-
straft worden sei. Ferner hat es eine Strafmilderung nach .:
8 51 Abs. 2i.V. mit § 44 Abs. 1, 3 StGB abgelehnt, weil der Angeklagte aufgrund. seiner Vorverurteilungen über die. "schädliche Auswirkung des Alkohols auf sein Verhalten
. nicht habe im unklaren sein können (Bi. 20 UA). Die Verwertung der. betreffenden Vorstrafen war aber nach den angegebenen Vorschriften unzulässig. .
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