Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 16.05.1973 – 4 StR 215/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 215/73 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bauunternehmer Hans Werner P GEB aus WE,
dort geboren an 335, zur zeit in Strafhaft,
wegen Notzucht u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24, Oktober 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Rüge, das Urteil sei auf Grund einer Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils. Die Öffentlichkeit ist nach dem Protokoll ausgeschlossen worden, da zu befürchten sei, daß die Zeugin SB sonst nur zum Teil eine wahrheitsgemäße Aussage machen werde. Davon abgesehen, daß einen solchen Ausschlußgrund das Gesetz nicht vorsieht, ist hiernach die Öffentlichkeit nur für die Dauer der Vernehmung der Zeugin ausgeschlossen worden. Das Landgericht hat aber ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung nach der Vernehmung der Zeugin in nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt, ohne daß
vorher durch Beschluß die Fortdauer des Ausschlusses
der Öffentlichkeit angeordnet worden wäre. Dadurch sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung verletzt worden (BGHSt 7, 218). Der Verstoß hat nach
§ 338 Nr. 6 StPO die Aufhebung des Urteils zur Folge, ohne daß auf die übrigen Revisionsrügen einzugehen ist.
Der Vorsitzende Richter Börtzler Mayr Meyer sowie der Richter
Dr. Dr. Spiegel befinden
sich in Urlaub und können
daher nicht unterschreiben.
Börtzler Hürxthal