Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 16.05.1973 – 2 StR 140/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 140/73 URTEIL AbS
in der Strafsache
gegen
die Arbeiterin Donica 5 EEE seborene FEB aus KriB/Ts., geboren au. EEE 1934 in
MOSER / >. EEE,
wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 16. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Richterin am Landgericht ww als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, |
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Land-
gericht in Frankfurt/Main vom 12. Oktober
1972, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht (Schöffengericht) in Frankfurt/Main zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Nach den Feststellungen hinderte die Angeklagte ihren früheren Liebhaber U] und ihren Ehemann bei einer Auseinandersetzung am Verlassen des Zimmers, indem sie die Tür verschloß und den Schlüssel abzog. Sodann verlangte sie von KM Zahlung von 5.000,- DM,
die sie ihrer kranken Mutter geben wollte; denn er habe ihr Leben verdorben, ihr Ehemann wolle sie verlassen. KB weigerte sich zunächst, versprach aber. schließlich, den Betrag in Raten zu zahlen. Die Angeklagte schloß nach dem Versprechen die Tür wieder auf. KEEED entfernte sich. Er zahlte nichts.
Die auf diesen Sachverhalt gestützte Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung kann auf die Sachrüge hin nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht sieht den erstrebten tatbestandsmäßigen Vermögensnachteil in den von KB verlangten, aber nicht geleisteten Zahlungen. Diese sollten zu einer Zeit erbracht werden, in der die auf das Zuschließen der Tür beschränkte Gewaltanwendung gegen die Person KO längst beendet war und keinerlei Wirkung mehr Sußern konnte. Der Tatbestand der Erpressung setzt jedoch voraus, daß das Zwangsmittel im Zeitpunkt der abgenötigten Handlung fortwirkt und nach dem Tatplan fortwirken soll. Das Opfer muß die ihm abverlangte Vermögensverfügung unter der Gewalteinwirkung vornehmen (BGH Urt. vom 16. Juli 1969 - 2 StR 532/68).
Ein Erpressungsversuch könnte allerdings auch dann gegeben sein, wenn die Angeklagte irrig davon ausgegangen wäre, KB habe genügend Bargeld bei sich und könne zu sofortiger Zahlung genötigt werden. Jedoch fehlt es für eine solche Annahme an jedem tatsächlichen Anhalt. Den Urteilsgründen ist schließlich auch keine Feststellung dahin zu entnehmen, daß die Angeklagte schon der bloßen Zusage der späteren Zahlung einen wirtschaftlichen Wert beigemessen habe (vgl. BGHSt 2, 364), was dann sogar an eine vollendete Tat denken
ließe. Näher liegt es wohl, daß die Angeklagte mit dem Abschließen der Tür nur den Zweck verfolgte, KB an einem einseitigen Abbruch der Aussprache zu hindern, bei der er nicht unter dem Druck der dazu schwerlich geeigneten Gewaltanwendung, sondern durch einen Appell an sein Schuldgefühl als Ehestörer aus moralischen Beweggründen zum Versprechen einer Wiedergutmachungsleistung gebracht werden sollte, Dafür spricht auch, daß sie zugleich ihren Ehemann am Verlassen des Zimmers hinderte. Hier würde es dann wieder an dem vom Tatbestand des § 253 StGB vorausgesetzten Mittel-Zweck-Verhältnis zwischen Gewaltanwendung und Vermögensnachteil fehlen. In tatsächlicher Hinsicht könnte insofern auch der Umstand bedeutsam sein, daß KB kein schriftliches Schuldversprechen abverlangt wurde.
Die Sache konnte. zu neuer Verhandlung und Entscheidung gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurückverwiesen werden. Dieses wird den Sachverhalt auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Nötigung und Freiheitsberaubung zu würdigen haben.
Schumacher | Willns Müller
Baumgarten Schauenburg
Bere