Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 16.07.1969 – 2 StR 532/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 532/68 URTEIL 164
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Adolf Wilhelm w ED zus MAHEEEEEE, dort geboren an ED 3:5,
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshot un
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt END =.: GENRE
als Verteidiger,
Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 30. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Iandau zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Gründe§
Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ der Angeklagte, der mit seiner Ehefrau Paula * TIn DEEEED in Scheidung lebte, diese am Morgen des 4. April 1966 durch zwei hierzu gedungene Personen von Mannheim in ein Walästück unweit Maxdorf in der Pfalz locken. Dort wurde sie mit Äther betäubt und in einen Sack gesteckt, in dem man sie vor den Rücksitzen des vom Angeklagten gesteuerten Kraftwagens quer über dem Tunnel der Kardanwelle niederlegte. Als die Gefangene, mit der der Angeklagte sodann allein davon fuhr, sich unterwegs aus dem Sack befreien, auf die Rücksitze gelangen und schließlich sogar durch das geöffnete Fenster um Hilfe rufen konnte, wurde sie vom Angeklagten durch Schläge mit einem Gummiknüppel mißhandelt, schließlich mit Stricken gefesselt und durch eine um den Hals gelegte Schlinge der Gefahr ausgesetzt, sich selbst bei einem neuen Befreiungsversuch zu erdrosseln. Am Abend nach Eintritt der Dunkelheit verbrachte der Angeklagte sein Opfer in einen im Innern einer Scheune liegenden verschlossenen und fensterlosen Raum, wo er es auf eine Holzpritsche legte und an Hand- und Fußgelenken mit Ketten fesselte, die er durch Vorhängeschlösser sicherte und an einer unter der Decke angebrachten Eisenstange befestigte. Freu WEB wurde bis zum Abend des . folgenden Tages. in diesem Gefängnis festgehalten. Am Nachmittag nötigte sie der Angeklagte mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr. Bei einem sich anschließenden Gespräch ließ Frau WW, die unter allen Umständen wieder freikommen wollte, sich zu dem Versprechen herbei, zwei Unterschriften unter Verträge zu leisten, die bereits mit einer von ihr nicht anerkannten Unterschrift ihres Namens Gegenstand von Zivilprozessen gewesen waren,
mit denen der Angeklagte bis dahin erfolglos u.a. die Rückgängigmachung einer Grundstücksveräußerung zu
seinen Gunsten betrieben hatte. - In den Abendstunden
des 5. April 1966 brachte der Angeklagte sein Opfer nach Mannheim zurück. Dort verständigte Frau WWW nach ihrer Freilassung sogleich ihren Rechtsanwalt und erstattete anschließend Anzeige.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Bestimmung einer Sperrfrist entzogen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.
1. Die Strafkammer sieht es als erwiesen an, daß die von dem Angeklagten und seiner Mutter in Zivilprozessen gegen seine Ehefrau vor dem Landgericht in Mannheim im Jahre 1964 vorgelegten Vertragsurkunden gefälscht seien; Frau WEB habe ihre Namensunterschrift auf diesen Urkunden nicht geleistet.
Die Revision bemängelt mit Recht als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, daß das Landgericht zur Frage der Echtheit der Unterschriften ihre Überzeugung ausschließlich auf anderweite Überlegungen gegründet und
keinen Beweis durch das Gutachten eines Schriftsachver- ' ständigen erhoben habe. Es hätte dazu besonderen Anlaß
gehabt. Denn in den erwähnten Zivilprozessen lagen Gut-
achten von Schriftsachverständigen vor, die sich durchweg für die Echtheit der Unterschriften ausgesprochen hatten. Hierüber durfte die Strafkammer nicht einfach . unter Hinweis auf die in jenen Verfahren ergangenen Urteile des Landgerichts Mannheim hinweg gehen. Diese Urteile gingen überdies keineswegs, wie es die Strafkammer darstellt, von der Fälschung der Verträge als sicher aus, sondern hielten lediglich den Beweis der Echtheit der Urkunden nicht für erbracht. Im Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. März 1966 - 2 0 64/64 - wird insofern ausdrücklich gesagt, daß die Beweisaufnahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Echtheit der Unterschrift auf den dort behandelten Urkunden ergeben habe.
Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Mangel. Denn im Falle der Echtheit der Vertragsurkunden hätte der Angeklagte mit seinem Verlangen neuer Unterschriften keine unrechtmäßige Bereicherung erstrebt und demgemäß keine Erpressung begehen können. Außerdem hat die Strafkammer die Fälschung der Verträge als gewichtigen Umstand gewertet, der den Wahrheitsgehalt der die hauptsächliche Grundlage der Feststellungen bildenden Aussage der Zeugin-Pula WEB unterstreiche (S. 83 UA).
2. Da die Revision mit dieser Aufklärungsrüge durchdringt, braucht auf die anderen, vorwiegend offensichtlieh unbegründeten Verfahrensrügen nicht mehr eingegangen: ‚zu werden. Die neue Hauptverhandlung wird dem Verteidiger Gelegenheit geben, durch Beweisamträge in all den Punkten auf eine nähere Aufklärung hinzuwirken, in denen er bisher ausreichende Beweiserhebungen vermißt hat.
3. Mit der Sachrüge allein hätte die Revision Erfolg
N
haben müssen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung wendet. Insofern ist bereits ein sachlicher Widerspruch in den Urteilsgründen bedeutsam, wo einerseits gesagt wird, daß es dem Angeklagten mit seiner Gewalteinwirkung von vorn herein auf die Erlangung der Unterschriften angekommen sei (UA S. 60, 114 und 121), während es bei der Erörterung der Frage, ob die Freiheitsberaubung in der versuchten Erpressung aufgehe, dem Sinne nach heißt, daß der Angeklagte mit der Gewaltanwendung zunächst ganz andere Zwecke verfolgt und erst im Laufe des zweiten Tages den Entschluß gefaßt habe, seine Frau zu erpressen (S. 130 UA). Angesichts dieses Widerspruchs erscheint es besonders bedenklich, daß die Strafkammer nicht die Möglichkeit erörtert hat, daß es dem Angeklagten allein darum ging, in der Sache mit den Verträgen zu einer Aussprache und einer Vereinbarung zu gelangen, ohne daß er damit überhaupt die Vorstellung eines Einsatzes der von ihm geübten Gewalt als Mittel zu diesem Zweck verband. Diese Möglichkeit in Erwägung zu ziehen und zu erörtern hätte das Landgericht vor allem auch deshalb Grund gehabt, weil der Angeklagte nach den Feststellungen seinem Opfer nicht damit gedroht bat, es weiter gefangen halten oder mißhandeln zu wollen, falls es seiner Zumutung widerstehe, sondern es sogar ohne weiteres hinnahm, daß Frau WB sich nur zur späteren leistung der Unterschriften bereit fand. Überdies drohte der Angeklagte keinerlei neue Schikanen oder Gewaltmaßnahmen für den Fall an, daß sie sich später nicht an die gegebene Zusage halte. Eine mit Gewält verübte Erpressung bleibt nur solange in sich sinnvoll, als die unrechtmäßige Bereicherung unter der Gewalteinwirkung vollzogen wird. Soll das Opfer sie erst zu einem Zeitpunkt bewirken, zu dem es nach den äußeren Umständen wieder voll und
- 7 -
ganz Herr seiner Entschlüsse ist, fehlt es regelmäßig am Tatbestand. Eine versuchte Erpressung hätte deshalb vom Landgericht auf der Grundlage seiner für sich genommen schon zweifelhaften Feststellungen allenfalls darin gesehen werden können, daß der Angeklagte seine Frau vergeblieh zur sofortigen Hergabe der Unterschriften bestimmen wollte. Doch wäre insoweit dann wieder die Frage freiwilligen Rücktritts vom Versuch zu prüfen gewesen. Auf all dies wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu achten sein.
4. Eine Eigenart des angefochtenen Urteils, die möglicherweise als sachlicher Mangel zum mindesten für die Strafzumessung in Betracht kommen könnte, braucht der Senat nur im Sinne eines allgemeinen Hinweises anzusprechen. Es ist die Abfassung der Urteilsgründe in einem Stil, der sich derber Wendungen der Umgangssprache und grob herabsetzender Bezeichnungen bedient, welche die der Rechtfertigung eines Richterspruchs anstehende Zurückhaltung in kaum noch erträglicher Weise vermissen lassen.
Baldus willms Meyer Müller Baumgarten