Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Entscheidung vom 15.05.1973 – 1 StR 128/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
ASıJı
in der Strafsache
| gegen
1. den Vertreter Heinrich E 1 EB aus DEM. geboren am MD. EEE 1945 in Kr, Landkreis KEEED,
2. den Autoverkäufer Gerd Lu ip aus = dort geboren am 9. EEE 19.2,
3. den Handelsvertreter Gerhard J ü EEE
aus FEB, geboren an BD. EEE 1939 in Schale,
wegen Betrugs u.a,
RE,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-
führer am 15. Mai 1973 gemäß 5 349 Abs. 2 3 und L StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Ludwig wird das Urteil des Landgerichts Bamberg _ vom 29. September 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte im Falle II B 3 wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten,
. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch entfallen im Urteilsspruch die Worte "in einem Fall in Tateinheit mit Betrug" und davon in einem Fall der Urkundenfälschung fortgesetzt begangen",
2. Die Revision des Angeklagten EIG gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen; jedoch werden im Urteilsspruch die Worte "in einen Fall in Tateinheit mit Betrug" und "in einem Fall der Urkundenfälschung fortgesetzt handelnd" gestrichen.
3. Die Revision des Angeklagten Jürgensmeyer gegen das unter 1. genannte Urteil wird verworfen; jedoch kommt die Kennzeichnung der Urkundenfälschungen als "fortgesetzt handelnd" in Wegfall. | u
4, Die Angeklagten EI und JUgEEEEEEEED tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten IB nat nur hinsichtlich der Verurteilung im Falle IIB3 (Fall ZEEB) und des Ausspruchs der Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Erfolg. Die Verurteilung ist auf die als glaubwürdig gewertete Aussage des eine Beteiligung bestreitenden Zeugen Ze gestützt; gleichwohl ist dieser Zeuge wegen Verdachts der Beteiligung unvereidigt geblieben. Darin ist, wie von der Revision gerügt wird, ein Verstoß gegen die §§ 59 und 60 StPO zu sehen (BGHSt 8, 155). Das Urteil kann auf diesem Verfahrensfehler beruhen; daher muß es in diesem Fall sowie im Ausspruch der diese Verurteilung umfassenden Gesamtstrafe von 1 Jahr 3 Monaten aufgehoben werden, |
Im übrigen ist die Revision des Angeklagten ID unbegründet; die Revisionen der Angeklagten Fi und SC haben insgesamt keinen Erfolg.
Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme eines Betrugs in Tateinheit mit Betrug, da es sich nur um einen Betrug handelt. Es trifft auch nicht zu, Fälschen und Gebrauchmachen
als fortgesetzte Urkundenfälschung zu beurteilen, wenn
der Täter bei der Herstellung der Urkunde schon die Absicht des späteren Gebrauchs hatte; es liegt nur eine Tat vor (BGH GA 55, 245; LM Nr. 6 zu § 263 StGB).
Aus diesen Gründen mußte bei allen Angeklagten der Schuldspruch abgeändert werden. Diese Änderung hat jedoch. auf den Strafausspruch keinen Einfluß; die Strafkammer hat ausdrücklich betont, daß sie zugunsten der Angeklagten davon abgesehen habe, in Fällen von Fortsetzungszusammenhang oder von tateinheitlich zusammentreffenden Betrügereien die Strafe zu schärfen (UA S. 45).
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