Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 09.04.1973 – 2 StR 441/73

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 441/73 BESCHLUSS 61

_ in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Heinz Jürgen C iD zu: rap,

dort geboren am 1945, zur zeit in Strafhaft in dieser Sache,

wegen Gewaltunzucht u.a.

„..:

Der 2. Stralsenat des Bundesgerichtshefs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Nebruar 1974 beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird wWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 45 Abs. 1 StPO) gewährt.

2. Der Antrag, dem Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. April 1973 zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte hat zwar die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gewahrt, da sein Wiedereinsetzungsamtrag nach der am 14. Juli 1975 erfolgten Zustellung des Verwerfungsbeschlusses (§ 346 Abs. 1 StPO) vom 5. Juli 1973 spätestens am 21. Juli 1973 beim Landgericht hätte eingehen müssen, dies aber erst am 25. Juli 1973 geschehen ist. Gemäß 8 345 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit §§ 35 a, 44 Satz 2 StPO muß ihm jedoch insoweit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Der Wiedereinsetzungsamtrag bezüglich der Revisionseinlegungsfrist dringt indes nicht durch; denn der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß er durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist. Seiner Behauptung, er habe das Revisionsschreiben vom 13. April 1973 am gleichen Tag einem Bediensteten der psychiatrischen Klinik mit dem Hinweis der Eilbedürftigkeit seiner

- 3.

Weiterleitung über;eben, steht entsegen, daß alle mit dem Angeklagten befaßt gewesenen Fflexer bestritten haben, von ihm ein sulches Schreiben erhalten zu haben. Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht, daß der Brief unfrankiert und ungestempelt ohne Gebührennachforderung beim Landgericht eingegangen ist. Da eine Beförderung durch Sammelpost im vorliegenden Fall ausscheidet, lassen diese Umstände darauf schließen, daß der Brief durch eine vom Angeklagten beauftragte Privatperson beim Landgericht abgegeben worden ist. Erscheint damit seine Darstellung über die Person, der er das Schreiben zur Weiterleitung übergeben haben will, unglaubhaft, so gilt gleiches auch für seine Behauptung über den Zeitpunkt der Aushändigung dieses Schreibens an die betreffende Person.

Schumacher willms Kirchhof

Müller Meyer