Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 04.04.1973 – 2 StR 54/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0428 029 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 54/73 | URTEIL YUY
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugschlosser Hans Peter D iD aus HE, dort geboren ana WB 1945,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
N
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch
den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 4. April 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ED 215 Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jüstizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom
3. Oktober 1972 wird verworfen.
.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Grün d e:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1, § 47 StGB) zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach seinen Feststellungen wirkte der Angeklagte bei einem Überfall auf die Zweigstelle einer Sparkasse mit, in dessen Verlauf der rechtskräftig abgeurteilte Mittäter Meides durch Drohung mit einem geladenen Gewehr die Herausgabe von 22.405:DM erzwang.
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Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren des Landgerichts und macht ferner die Verletzung des sachlichen Strafrechts geltend. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet, Aber auch die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt nicht zur Aufdeckung eines Rechtsfehlers. Insbesondere trifft die Auffassung des Angeklagten, das Landgericht hätte ihn nur als Gehilfen bestrafen dürfen, nicht u. en
Nach den Feststellungen wirkte der Angeklagte sooh i der Planung der Tat, deren Ort er selbst vorschlug, als auch bei der Beschaffung der Tatwaffe und den sonstigen Vorbereitungen intensiv mit. Bei der Ausführung der Tat gab er sich zwar nicht als Beteiligter zu erkennen, lieferte aber dadurch einen wichtigen Beitrag, daß er gemäß vorheriger Absprache durch sein Verhalten in der Schalterhalle dem Mittäter das Fehlen besonderer Hindernisse anzeigte. Sein danach nicht zweifelhaftes gewolltes und bewußtes Zusammenwirken mit Meides könnte nur dann als bloße Gehilfenschaft angesehen werden, wenn er die Tat nicht als seine eigene gewollt hätte. Hierzu stellt die Strafkammer jedoch fest, daß der Angeklagte daran interessiert war, mit Meides ein Autoverleihunternehmen zu erwerben, und daß die Tat dazu dienen sollte, Meides den Geldbetrag zu verschaffen, der zusammen mit dem Kapital des Angeklagten zu dem Erwerb ausgereicht hätte. Daß sie unter diesen Umständen annimmt, der Angeklagte habe mit Täterwillen gehandelt, ist ganz unbedenklid
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Der Annahme der Mittäterschaft steht nicht entgegen, daß die Beute der Tat selbst nur dem Mittäter zugutekommen sollte. Denn Erpressung kann auch derjenige begehen, der in der Absicht handelt, einen Dritten zu Unrecht zu bereichern (§ 253 StGB). Daß der Dritte sich hier als Mittäter an der Tat beteiligte, ändert daran nichts. Entscheidend ist allein, daß der Angeklagte mittelbar auch ein eigenes Ziel, nämlich den Erwerb
des Autoverleihunternehnens, verfolgte. Dieses Ziel hätte er zwar möglicherweise auch mit einen anderen Partner anstreben können, wie die Verteidigung meint. Für die Beurteilung seines Verhaltens komnt es aber
nur darauf an, wie er sein Ziel wirklich erreichen wollte.
Da auch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Annahme mildernder Umstände i.S. des § 250 Abs. 2 StGB ablehnt, nicht zu beanstanden sind, war die Revision zu verwerfen.
Schumacher Müller Baumgarten
Meyer Schauenburg