Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 27.03.1973 – 1 StR 32/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
j_StR 32/73 BESCHLUSS M.
in der Strafsache
gegen
den Maurer Kurt REED aus ME, geboren am WB. @B 1935 in Ks (CSR),
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag . des Generalbundesanwalts am 27. März 1973 beschlossen:
I. Die Gesuche des Angeklagten vom 9. Dezember 1972, ihm
1. gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 30. Mai 1972,
2. gegen die Versäumung der Frist zur Herbeiführung einer revisionsgerichtlichen Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels (§ 346 Abs. 2 StPO),
3. gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfristen zu 1) und 2) (§ 45 Abs. 1 StPO)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden auf seine Kosten als unbegrün-
det verworfen,
II. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 18. Oktober 1972 wird bestätigt.
(Gründe:
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung von Fristen kann nach § 44 StPO nur beansprucht werden, wenn der Antragsteller durch einen unabwendbaren Zufall an der Fristeinhaltung verhindert worden ist. Ein solcher Zufall kann für den Angeklagten auch darin liegen, daß der Verteidiger
die Säumnis verschuldet hat (vgl. RGSt 70, 186, 187/188). Voraussetzung für ein Wiedereinsetzungsbegehren ist dann jedoch, daß der Gesuchsteller nicht durch eigenes Verschulden zur Fristversäumung beigetragen hat (BGHSt 14, 306, 308; BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/72 - und vom 27. Februar 1973 - 1 StR 14/73).
Hier liegt ein Mitverschulden des Angeklagten vor. Nachdem er - mit Zugang des Beschlusses vom 18. Oktober 1972 erfahren hatte, daß sein Verteidiger die Revisionsbegründungsfrist versäumt hatte und daß deshalb die Revision als unzulässig verworfen worden war, durfte er sich nicht einfach darauf verlassen, daß der Anwalt die nunmehr weiter zu beachtenden Fristen einhalten werde. Daß diese Fristen wiederum nicht eingehalten wurden, geht daher zu seinen Lasten.
Pfeiffer Loesdau Pikart zugleich für Herrn RiBGH Dr. Woesner, der wegen Urlaubs ortsahwesend und daher verhindert ist zu unterschreiben. . Zipfel