Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 20.03.1973 – 4 StR 61/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
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in der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Wincenty FEB aus TEE, geboren am EEE 1925 in F@HRBN Polen, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Blutschande u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler,
Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Dr. Knoblich in der Sitzung vom 20. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt WW als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt MEN au: GE =15 Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter9 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen ‚Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 16. August 1972 wird
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. |
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Soweit die Revision fehlerhafte Ablehnung von Beweisamträgen (§ 244 Abs. 3 und 4 StPO) rügt, entspricht sie nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig. Nach dieser Bestimmung müssen bei einer Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Das hat so vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Behauptet der Beschwerdeführer, daß das Gericht zu Unrecht einen Beweisamtrag abgelehnt habe, so gehört deshalb zur ordnungsmäßigen Begründung der Rüge, daß er den Inhalt seines Antrages und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteilt und die Tatsachen bezeichnet, die die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben (BGHSt 3, 213, 214). Das alles fehlt hier mehr oder weniger.
2. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) führt das Revisionsvorbringen nicht zum Erfolg:
a) Die Anhörung weiterer Sachverständiger zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Sie hatte dazu den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Deneke gehört, der ihr seit Jahren als erfahrener und sorgfältiger Sachverständiger bekannt war. Irgendein Anhaltspunkt, der ' Zweifel an seiner Sachkunde wecken könnte, ergibt das Urteil nicht und wird auch von der Revision nicht behauptet, Die
Kopfverletzungen des Angeklagten hat Dr. Deneke berücksichtigt (HA Bl. 178 ff). Ob zur Vorbereitung seines Gutachtens eine stationäre Untersuchung erforderlich war oder nicht, hatte er allein nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGH, Urteil vom 25. März 1960
- 4 StR 72/60).
b) Zur Anhörung eines Fotografen zur Auswertung der von der Revision bezeichneten beiden Lichtbilder war die Strafkammer ebenfalls nicht gedrängt. Der Angeklagte hatte sowohl bei seiner polizeilichen als auch bei seiner richterlichen Vernehmung eingeräumt, daß er diese, besonders gekennzeichneten Fotografien selbst angefertigt habe. Auf einem dieser Bilder, das übrigens nicht mehr vorhanden ist, hatte der ermittelnde Beamte die gleiche Tätowierung wie auf dem Oberschenkel des Angeklagten festgestellt (UA 13).
c) Die Strafkammer hat es als wahr unterstellt, daß die Zettel mit der Aufschrift "Mit 5,- DM bist Du dabei" nicht vom Angeklagten selbst geschrieben worden sind.
Der Anhörung eines Sachverständigen bedurfte es deshalb insoweit nicht. Daß die Strafkammer aus der als wahr unterstellten Tatsache nicht die von der Revision gewünschten Schlüsse, sondern andere - denkgesetzlich mögliche - Folgerungen gezogen hat, lag im Rahmen der ihr allein obliegenden Beweiswürdigung.
d). Schließlich kann ein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht auch nicht darin gesehen werden, daß die Strafkammer über die Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit
14 bis 17 Jahre, zur Zeit der Hauptverhandlung 18 Jahre alten Tochter Helga des Angeklagten keinen Sachverständigen gehört, sondern sich auf ihre eigene Sachkunde verlassen hat, Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört seit je her zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist auch im geltenden deutschen Strafverfahrensrecht grundsätzlich
dem Tatrichter anvertraut. Das gilt, zumal für eine erfahrene Strafkammer, selbst dann, wenn der Zeuge in Kindes- oder Jugendalter steht und das Opfer eines an
ihm begangenen Sittlichkeitsverbrechens ist. Die Zuziehung eines Sachverständigen mit besonderen Jjugendpsychologischen Kenntnissen ist nur unter besonderen Umständen geboten, etwa wenn ein jugendlicher Zeuge aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild. des Kindes- oder Jugendalters hervorstechende Züge oder Eigentümlichkeiten aufweist, für deren Beurteilung die eigene Sachkunde des Gerichts nicht ausreichen würde (vgl. BGHSt 8, 130, 131 mit Nachweisen;
BGH NJW 1961, 1636) oder wenn die Beweislage außergewöhnlich schwierig ist und /oder etwa die Richtigkeit der Aussage nicht durch weitere Beweismittel gestützt wird (BGH, Urteil vom 15. Juni 1966 - 4 StR 177/66).
Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Helga mag zwar einen Grund gehabt haben, ihren strengen Vater loszuwerden. Auch hatte der mit der Begutachtung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten betraute Sachverständige Dr. Deneke auf Grund der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und verschiedener Helga betreffender Umstände eine eingehende psychiatrische und psychologische Untersuchung des Mädchens empfohlen und die Bedenken gegen dessen Glaubwürdigkeit
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auch in der Hauptverhandlung aufrechterhalten, nachdem
er vor der Fortsetzung der Verhandlung am 16. August 1972 etwa fünf Minuten lang selbst mit ihm gesprochen und anschließend einen kleinen Teil seiner (weiteren) Aussage mitgehört hatte. Mit alledem hat sich die Strafkammer jedoch im Urteil in einer Weise auseinandergesetzt, daß Zweifel
an ihrer (ausreichenden) Sachkunde im vorliegenden Fall nicht aufkommen können (UA 11, 12). Dr. Deneke ist in seinem schriftlichen Gutachten in zwei Punkten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Zum einen hat er nicht erkannt, daß es sich bei den ihm vorgelegten Nacktfotos zum Teil um Abfotografien fremder Bilder handelte, die einen unbekannten Mann darstel2en, der nicht die Tätowierung des Angeklagten aufweisen kann. Zum anderen ist Dr. Deneke davon ausgegangen, daß Helga (möglicherweise) schwachsinnig sei (HA Bl. 183, 183 R). Nach den Urteilsfeststellungen ist das Mädchen jedoch nur minderbegabt, im übrigen hingegen normal entwickelt (UA 8, 11). Selbst der Angeklagte hat seine Tochter in der Hauptverhandlung nicht mehr als schwachsinnig bezeichnet (UA 12). Damit entfallen aber wesentliche Umstände, die die Strafkammer zur Vorsicht gegenüber dem Wert ihrer eigenen Sachkunde hätten mahnen müssen. Hinzukommt, daß nicht etwa die Aussage des Mädchens allein die Grundlage der Verurteilung bildet, sondern daß diese Aussage wesentlich durch die beiden Nacktfotos gestützt wird, die einen beginnenden Geschlechtsakt darstellen,
nach den polizeilichen und richterlichen Geständnissen des Angeklagten von ihm selbst mit seiner Tochter hergestellt worden sind und von denen eines nach der Aussage des ermittelnden Beamten auf dem Oberschenkel des Mannes eine Tätowierung zeigt, die der des Angeklagten gleicht (UA 15).
Unter diesen Umständen brauchte sich der Strafkammer trotz der gegenteiligen Empfehlung von Dr. Deneke die Hilfe eines psychologischen Sachverständigen nicht aufzudrängen.
3, Mit der Behauptung, § 261 StPO sei verletzt, greift die Revision in Wahrheit nur die Feststellungen der Strafkamme; und ihre Beweiswürdigung an. Diese 15ßt jedoch Rechtsfehler nicht erkennen. Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung liegen nicht vor. Auch der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" ist nicht verletzt; das Urteil 1äßt nicht erkennen, daß die Strafkammer an der Richtigkeit der Tatsachen, auf die sie ihre Überzeugung von .der Schuld des Angeklagten gründet, gezweifelt hätte; auf Zweifel des Verteidigers kommt es nicht an
II. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision bringt insoweit auch nichts Wesentliches vor.
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Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache beantragt.
Meyer Börtzler Spiegel Hürxthal Knoblich